S1 25 65
KGVS-20250625-S1-25-65-20250821-F21.pdf
25 juin 2025Français3 min
S1 25 65 URTEIL VOM 25. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten...
Source vs.ch
S1 25 65
URTEIL VOM 25. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap Oberwallis, Brig
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Erhöhung der Invalidenrente)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2025
Eingesehen
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2025, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen wurde, die medizinischen Abklärungen hätte ergeben, dass dieser zu 30% arbeits- und erwerbsfähig sei, weshalb sich sein Invaliditätsgrad auf 66% belaufe und er somit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe;
die Beschwerde vom 18. April 2025 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis, mit welcher unter Auflegung diverser Arztberichte eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und eine Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente beantragt wurde;
die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2025, in welcher diese darlegt, gemäss Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2025 sei angesichts des neu hinzugetretenen Clusterkopfschmerzes eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben, weshalb ab Eröffnung des Revisionsverfahrens im November 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 100% neu eine ganze Rente auszurichten sei;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69 Abs. 1 IVG und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass der Beschwerdegegnerin die Verfügung über Ansprüche der Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 schreibt, gemäss beiliegendem RAD-Bericht vom 20. Mai 2025 sei der Versicherte seit Juni 2024 zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig;
dass der zuständige RAD-Arzt diese Unfähigkeit mit dem ab etwa Juni 2024 neu hinzugetretenen Clusterkopfschmerz begründet, welcher mit den hinterlegten Arztberichten diagnostiziert wurde;
dass die antragsgemäss gestellte Erhöhung der Invalidenrente den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entspricht;
dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne führt, als die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2024 auf eine ganze Invalidenrente erhöht wird (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV);
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 350.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, zumal die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind;
dass der im Betrag von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückbezahlt wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g ATSG);
Demnach wird erkannt:
Considérants
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Versicherte hat mit Wirkung ab dem 1. November 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
4.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 25. Juni 2025