S1 25 95
KGVS-20250717-S1-25-95-20250905-F11.pdf
17 juillet 2025Français2 min
S1 25 95 ENTSCHEID VOM 17. JULI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen A.____ Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Sitten, Beschwerdegegnerin (Nichtei...
Source vs.ch
S1 25 95
ENTSCHEID VOM 17. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____ Beschwerdeführer
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Sitten, Beschwerdegegnerin
(Nichteintreten)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2025
Eingesehen:
die Beschwerde vom 2. Juni 2025 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 betreffend die AHV-Beiträge für die Periode Januar bis August 2020;
die Verfügung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Juni 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG);
dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG);
dass gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario i.V.m. Art. 88 Abs. 1 VVRG und Art. 26 Abs. 1 GTar das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt werden;
dass gemäss Art. 90 VVRG die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amtsstelle vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen kann und ihm zur Bezahlung eine Frist von 30 Tagen ansetzt, unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten;
dass in casu das Kantonsgericht mit Einschreiben vom 4. Juni 2025 vom Beschwerdeführer die Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.00 innert 30 Tagen verlangte, mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten;
dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde;
dass damit auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
dass – obwohl das Verfahren gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario an sich kostenpflichtig ist – praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden;
wird erkannt:
Considérants
1.
Auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 17. Juli 2025