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Décision

S2 13 126

KGVS-20140131-S2-13-126-20140408-G41.pdf

31 janvier 2014Français5 min

Source vs.ch

Considérants

556.

E. 3, 134 III 399; 134 III 541); - dass Ansprüche aus Gesamtarbeitsverträgen auch dann dem Privatrecht zugeordnet werden, wenn sie auf gemäss dem Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beruhen und gegenüber Aussenseitern geltend gemacht werden (BGE 137 III 556 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 4A.300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1); - dass gemäss Art. 357b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren können, dass ihnen ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern bezüglich gewisser Punkte, namentlich der Kosten für die Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen, u.a. zur Durchsetzung der Beitragspflicht an Ausgleichskassen oder anderen das Arbeitsverhältnis betreffenden Einrichtungen, zusteht. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Gesamtarbeitvertrages richten sich die entsprechenden Ansprüche auch gegen die nicht beteiligten Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1); - dass zumindest im Zeitpunkt des Entscheides der paritätischen Berufskommission im März 2011 der Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis vom 1. Februar 2010 (GAV-Retabat) eine Konventionalstrafe vorsah (Art. 16c GAV-Retabat), welche Bestimmung für allgemeinverbindlich erklärt worden war; - dass eine solche Konventionalstrafe zur Durchsetzung des GAV-Retabat selbst dann zivilrechtlicher Natur ist, wenn damit Verstösse gegen Vorsorgepflichten im weiteren sanktioniert werden; - dass laut Rechtsprechung und Lehre das gemäss Gesamtarbeitsvertrag zuständige Organ zwar eine Konventionalstrafe verhängen darf, zu deren Durchsetzung jedoch eine Leistungsklage beim Zivilrichter erheben muss, wenn der Beklagte die Konventionalstrafe nicht akzeptiert und folglich nicht bezahlt (BGE 137 III 556; Vischer/Albrecht, Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 357b OR; Stöckli, Berner Kommentar, N. 9 und 13 f. zu Art. 357b OR); - dass demzufolge einerseits die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nicht zuständig ist, um die Konventionalstrafe zu beurteilen, und anderseits kein Grund besteht, den strittigen Entscheid aufzuheben, welcher im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen kann, sondern vom zuständigen Organ des GAV-Retabat mittels Zivilklage geltend zu machen ist;

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- dass X_________ im Zeitpunkt des strittigen Entscheids nicht Verbandsmitglied eines Vertragspartners des GAV-Retabat war und Art. 16 Abs. 2 GAV-Retabat, welcher die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts regelt, nicht allgemeinverbindlich erklärt worden ist, weshalb auch nicht geprüft werden muss, ob diese Zuständigkeit über vorsorgerechtliche Fragen hinausgehen soll und ob eine solche Ausweitung auf zivilrechtliche Fragen rechtlich überhaupt zulässig wäre; - dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung findet, wonach das Gerichtsverfahren in der Regel kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG); - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen geschuldet sind;

Dispositif

1. Auf die Beschwerde von X_________ vom 12. Dezember 2011 gegen den Entscheid der Berufskommission vom 7. März 2011 wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgesprochem. Sitten, 31. Januar 2014

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