Lexipedia

Décision

S2 13 51

KGVS-20140203-S2-13-51-20140408-G31.pdf

3 février 2014Français11 min

Source vs.ch

Erwägungen

1. Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in D_________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art.

1. Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in D_________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art.

61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

2.1 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt, das heisst sofern und soweit die Versicherung nicht zufolge entsprechender UVG-Deckung sistiert ist (Art. 1a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]). Dementsprechend übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, wenn diese durch einen Unfall verursacht worden sind (Art. 31 Abs. 2 KVG; G. Eugster, Krankenversicherung, in: U. Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 550 ff. Rz. 452 ff.). Weitergehend fällt die zahnärztliche Behandlung nur unter den Schutz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn sie durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist, oder wenn sie zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a-c KVG). Der Leistungsanspruch umfasst nicht die zahnärztliche Behandlung als solche, wie dies in der Militär- oder Unfallversicherung der Fall ist (Naturalleistungsprinzip); die Krankenkasse trifft vielmehr bei Bejahung der Leistungsvoraussetzungen nur die Pflicht, die zahnärztlichen Behandlungskosten nach Massgabe der einschlägigen ge-- 4 of 8 -setzlichen Bestimmungen zu vergüten (Art. 24 und 28 KVG; Kostenvergütungsprinzip; U. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 5 zu Art. 14 ATSG).

2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Diese Legaldefinition gilt seit dem 1. Januar 2003 auch im Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie führt, wie schon die bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 9 Abs. 1 UVV und Art. 2 Abs. 2 KVG (BGE 129 V

402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230 E. 1 S. 232), die ständige Rechtsprechung zum Unfallbegriff weiter, an deren Geltung sich mit dem Inkrafttreten des ATSG zu Beginn des Jahres 2003 also nichts änderte (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 = SVR 2005 UV Nr. 2 S. 4; BBl 1999 S. 4544 f.; U. Kieser, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 4 ATSG).

3. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2012 einen Unfall erlitt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob er Anspruch darauf hat, dass ihm im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG zahnärztliche Kosten für ein zusätzliches drittes Implantat vergütet werden.

3.1 Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Ereignisses vom September 2012 im Ruhestand und war der obligatorischen Unfallversicherung daher nicht mehr unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG). Ferner besteht laut Akten auch keine auf freiwilliger Basis abgeschlossene Unfallversicherung. Die Beschwerdegegnerin ist daher für die Behandlung des zur Diskussion stehenden Zahnschadens grundsätzlich nach KVG leistungspflichtig, was sie zu Recht nicht bestreitet. Sie wendet jedoch ein, der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Luxusvariante.

3.2 Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, die Kosten für die in den Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. In Bezug auf die Zahnärzte hat das Bundesgericht festgehalten, dass Zahnärzte nicht nur als Leistungserbringer von zahnärztlichen Behandlungen im engeren Sinne auftreten, also von Behandlungen, die den Zahn und das Parodont betreffen, sondern dass sie üblicherweise auch Behandlungen im Bereich der Mundhöhle ausführen, die als ärztliche Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 KVG zu qualifizieren sind, und dass die Krankenkassen für solche Behandlungen unter den gleichen Voraussetzungen leistungspflichtig sind, wie wenn ein Arzt sie vornehmen würde. Sowohl die Kostenübernahme nach Art. 25 KVG als auch die Kostenübernahme nach Art. 31 KVG steht aber -- 5 of 8 -unter der generellen Voraussetzung nach Art. 32 KVG, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantonsgerichts Zürich vom 26. August 2004 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E. 4.4). Die Krankenkasse trifft mithin bei Bejahung der Leistungsvoraussetzungen die Pflicht, die zahnärztlichen Behandlungskosten nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten (Kostenvergütungsprinzip).

3.3 In diagnostischer Hinsicht ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag von Dr. A_________, dass der Versicherte eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung bei Zahn 13, eine Wurzelfraktur bei Zahn 15 und eine Kronenfraktur bei Zahn 21 mit Pulpabeteiligung bei bestehender Brücke 15x13xxx21x23 erlitt. Dies wurde in den Akten an keiner Stelle in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt, dass die Behandlung mittels zwei Implantaten und einer Hybridprothese eine taugliche Lösung darstellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, mittels einer weiteren dritten festen Prothese würde ein besseres Ergebnis erzielt, welches der bisherigen Versorgung entspreche. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt hat, hat bei mehreren möglichen Behandlungen eine Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren stattzufinden, wobei von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungen grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich gilt (Urteil des Bundesgerichts K 4/03 vom 21. März 2003 E. 3 mit Hinweisen). Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Versorgung mit Implantaten, wenn die Kaufähigkeit auf zweckmässige und kostengünstigere Weise auch mit einer prothetischen Versorgung wiederhergestellt werden kann, dies selbst dann, wenn das Setzen von Implantaten Vorteile für die versicherte Person aufweist (Urteil des Bundesgerichts K 4/03 vom 21. März 2003 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft in casu zu. Wie von der Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt, setzt die bisherige Versorgung keinen Leistungsstandard. Der Krankenversicherer hat einzig dafür zu sorgen, dass die Kaufunktion wiederhergestellt wird. Hält das Gebiss des Versicherten mittels der vorgeschlagenen Lösung alltäglichen Belastungen stand, was vorliegend unbestritten und aufgrund der Stellungnahme des Vertrauensarztes der Y_________ belegt ist, und ist so die Kaufähigkeit wiederhergestellt, hat daher der Versicherer die Übernahme weiterer Kosten abzulehnen. Zwar hat das Kantonsgericht durchaus Verständnis für den Wunsch des Versicherten, mit der bestmöglichen Behandlungslösung den Vorzustand wieder herzustellen. Nach dem Gesetz be-- 6 of 8 -steht dafür jedoch keine umfassende Versicherungsdeckung, weshalb der Beschwerdeführer für die damit verbundenen Mehrkosten selber aufzukommen hat.

3.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., S. 52, Rz 153 und S. 190, Rz 537; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, 122 III 223 E. 3c, 120 Ib 229 E. 2b, 119 V

344 E. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). Vorliegend ermöglicht es das vorhandene Dossier ohne weiteres und ohne zusätzliche Abklärungen, eine objektive und zuverlässige Beurteilung vorzunehmen. Die Abnahme weiterer Beweise (Zeugeneinvernahmen, Parteiverhör, Gutachten) würde am Ergebnis nichts ändern, weshalb darauf verzichtet wird.

4. Nach dem Gesagten hat die Y_________ zu Recht die Übernahme weiterer Kosten abgelehnt und einen Anspruch auf eine festsitzende Prothese verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

-- 7 of 8 --

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Sitten, 3. Februar 2014

-- 8 of 8 --