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Décision

S2 15 132

KGVS-20160714-S2-15-132-20161018-G11.pdf

14 juillet 2016Français30 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

1.2 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid vom 5. November 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

Considérants

2.

2.1

Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind grundsätzlich Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dem Berufsunfall gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine abschliessende Liste von Stoffen (Listenstoffe) und arbeitsbedingten Erkrankungen im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Listenkrankheiten), welche als Berufskrankheiten gelten (Bundesgerichtsurteil -- 8 of 15 -8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 7.1; RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 E. 1a). Diese Liste beinhaltet grundsätzlich jene Krankheiten, von denen man aus der Erfahrung weiss, dass sie durch krankmachende Stoffe oder durch den Beruf erworben worden sind (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 4.2). In dem Sinne handelt es sich dabei um bekannte, nicht aber notwendigerweise auch typische Krankheitsbilder, wobei es in diesem Zusammenhang zu präzisieren gilt, dass die Listenarbeiten und arbeitsbedingten Erkrankungen gemäss der Doppelliste stets mit bestimmten Krankheitsbildern korrespondieren, während die Anerkennung als Berufskrankheit im Rahmen der einfachen Liste des Stoffverzeichnisses kein bestimmtes, typisches Krankheitsbild voraussetzt (BGE 117 V 354 E. 4c; Bundesgerichtsurteil U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.1). Der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Berufskrankheit muss nachweislich mindestens „vorwiegend“ sein, d.h., die Krankheit muss mehr als zu 50% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein (BGE 133 V 421 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2). Blosse Möglichkeiten eines Zusammenhangs genügen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2,8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.1). Ist die berufliche Tätigkeit nur eine beliebige Teilursache der Erkrankung, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit.

2.2

Demgegenüber dient Art. 9 Abs. 2 UVG als Auffangbecken für alle durch die berufliche Tätigkeit verursachten Krankheiten, die in der bundesrätlichen Verordnung nicht figurieren, zumal das ihr zugrunde liegende Listensystem die Gefahr von Unvollständigkeit und Lücken in sich birgt (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Die Generalklausel bildet insoweit nichts anderes als das Auffangnetz für neue Erkenntnisse im Bereich der krankmachenden Arbeiten oder krankmachenden Stoffe (BGE 117 V 354 E. 4b mit Hinweisen). Grundsätzlich ist jede Einwirkung am Arbeitsplatz als Ursache für eine Berufskrankheit anerkannt, unter der Bedingung, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Krankheit "stark überwiegend" ist, was im Verhältnis zum ersten Absatz von Art. 9 UVG ("vorwiegend") eine zusätzliche Quantifizierung bedeutet und nach der Rechtsprechung einen berufsbedingten Verursachungsanteil von mindestens 75% voraussetzt (BGE 117 V 354 E. 4b; BGE 114 V 109; Bundesgerichtsurteile 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2,8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 4.5). Allemal ist verlangt, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem für seinen Beruf -- 9 of 15 -typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt ist (BGE 126 V 183 E. 2b; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, N. 6/16).

2.3

Für die Feststellung des Sachverhaltes im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V

290 E. 1b). Solche im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten durch anerkannte Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, haben volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 453). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen), sondern vielmehr sein Inhalt bzw. ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; EVG-Urteil 492/00 vom 31. Juli 2001 E. 3b). Einem diesen Voraussetzungen entsprechenden Bericht kommt volle Beweiskraft zu. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf -- 10 of 15 -die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da Fachpersonen sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).

290 E. 1b). Solche im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten durch anerkannte Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, haben volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, S. 453). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen), sondern vielmehr sein Inhalt bzw. ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; EVG-Urteil 492/00 vom 31. Juli 2001 E. 3b). Einem diesen Voraussetzungen entsprechenden Bericht kommt volle Beweiskraft zu. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf -- 10 of 15 -die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da Fachpersonen sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).

2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt sodann der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Band 1, S. 439). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt

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den Beweisanforderungen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 2;8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.1). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6; Bundesgerichtsurteil 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 7.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).

3.

3.1 Streitig ist das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG und mithin die Leistungspflicht des Unfallversicherers.

3.2 Während die Y_________ davon ausgeht, dass die Hautkrankheit des Beschwerdeführers weder ausschliesslich noch vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gemäss Anhang 1 UVV (Art. 9 Abs. 1 UVG) bzw. auch nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht wird, erachtet der Beschwerdeführer einen überwiegenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in einem reizenden Millieu als gegeben.

4.

4.1 Vorliegend war der Beschwerdeführer seit 1994 als Hilfskoch in verschieden Gastbetrieben der Region tätig. Seine Aufgaben bestanden neben Gemüse rüsten und kochen, im Aufräumen, Geschirr waschen sowie Reinigen der Küche (IV-Akten act. 22.2). Unbestritten ist, dass im Jahr 2009 beim Versicherten erstmals ein Ekzem aufgetreten war.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorweg, er sei von Dr. N_________ nie untersucht worden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, kommen reinen Aktengutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Ob in casu ein solcher Befund bzw. Sachverhalt vorliegt und mithin das reine Aktengutachten genügte, kann offen bleiben, weil auf das Gutachten von Dr. N_________ - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus anderen Gründen nicht abgestellt werden kann.

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4.3 Aus den Berichten geht ab 2009 der medizinische Befund eines Ekzems v.a. an den Händen (inkl. Handrücken), aber auch an den Unterarmen und den Unterschenkel hervor. Es stellt sich daher die Frage, ob die berufliche Tätigkeit als stark überwiegende Ursache dafür verantwortlich ist. Die Beschwerdegegnerin verneint dies gestützt auf das Gutachten von Dr. N_________. Besagter Arzt stellte zwar eine irritative Komponente durch die Tätigkeit des Versicherten als Hilfskoch nicht in Abrede, mass ihr jedoch einen geringen Anteil (geringer als 25%) am gesamten Ursachenspektrum zu. In seiner Begründung führte er aus: Die gefundenen Sensibiliserungen auf Thiuram-Mix und Kobalt seien nur schwach ausgefallen und gemäss Arztbericht der Allergologie des F_________spitals G_________ vom 1. Oktober 2013 als fraglich klinisch relevant beurteilt worden. Daher müsste es sich um ein klassisches irritativ-toxisches Ekzem handeln, wobei man einerseits relativ rasch einen Beginn der Beschwerden nach Aufnahme der Tätigkeit und andererseits - bei fehlender atopischer Diathese - ein rasches Verschwinden nach Beendigung der Exposition erwarten würde. Dies sei in casu nicht der Fall gewesen. Es sei nämlich weder zu einem raschen Beginn noch zu einem raschen Verschwinden der Beschwerden bei Exposition gekommen. Vielmehr sei es gemäss dem Bericht des F_________spitals vom 1. Oktober 2013 bei Beendigung der Tätigkeit zu einer Ausbreitung gekommen. Eine derartige Chronifizierung mit Ausbildung von Streuherden nach Beendigung der Exposition sei nicht vereinbar mit einem irritativen-toxischen Ekzem bei einer Person ohne Hautvorgeschichte und ohne Atopie. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Allergologie des F_________spitals in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2012 die Sensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobalt weder als schwach bezeichnete noch diese als fraglich klinisch relevant beurteilte. Vielmehr äusserte sie sich dahingehend, dass eine Kontaktsensibilisierung auf Thiuram-Mix nachgewiesen worden sei, wobei die klinische Relevanz (ohne Angabe des Ausmasses) dieser Sensibilisierung unklar gewesen sei. Entgegen den Schlussfolgerungen von Dr. N_________ hatten also diese Fachärzte weder das Ausmass noch die klinische Relevanz der Stoffe Thiuram-Mix und Kobaltchlorid beurteilt. Dies hat im Übrigen auch Dr. D_________ nicht getan. Er diagnostizierte lediglich eine Kontaktsensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobalt (II)-Chlorid, 6 H2O und schlussfolgerte, eine Arbeitsabhängigkeit sei eindeutig (act. 4 S. 13). Die Diagnosenliste hält ein nicht leserlichen Wert fest (möglich 7 bzw. Klasse 3 von 6; vgl. 4 S. 9 und 10). War mithin den Fachärzten die Sensibilisierung auf Thiuram-Mix und Kobalt unklar bzw. liessen sie deren Ausmass offen, begründet Dr. N_________ seine Schlussfolgerungen diesbezüglich nicht schlüssig. Insofern erweist sich sein Aktengutachten bereits in dieser Hinsicht als unzuverlässig.

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Das Gutachten von Dr. N_________ weist jedoch noch einen weiteren Mangel auf. In seiner Beurteilung, weshalb ein klassisches irritativ-toxisches Ekzem nicht vorliegen könne, legt Dr. N_________ dar, beim Versicherten habe sich nach Beendigung der Exposition, das Ekzem verschlimmert. Der Versicherte sei 6 Monate arbeitslos gewesen, habe aber dennoch eine Zunahme und sogar eine Ausbreitung über die Handrücken und Unterarme bzw. auf beide Unterschenkel bemerkt. Mangels eigener Abklärungen stützte sich Dr. N_________ diesfalls erneut auf die Ausführungen der Klinik für Allergologie des F_________spitals. Deren Feststellung entspricht jedoch nicht dem tatsächlichen Verlauf. Zum einen war der Versicherte vor dem 30. September 2013 (Zeitpunkt der Abklärung in der Klinik) lediglich im Monat August und September 2013 nicht tätig. In den Akten findet sich nämlich der Bericht des Arbeitgebers des Restaurants B_________, gemäss welchem, der Versicherte vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 im Betrieb als Hilfskoch tätig war. Die Zunahme des Ekzems (vor 5 Monaten gemäss Klinik) trifft mithin mit der Anstellung im Monat Mai 2013 zusammen, die Ausweitung auf Handrücken (vor 4 Monaten) und Unterschenkel (vor 2 Monaten) auf den Monat Juni 2013, in welchem der Versicherte weiter arbeitstätig war sowie auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei dieser Sachlage entbehrt die Schlussfolgerung, wonach der Anteil unter 25% am gesamten Ursachenspektrum liegen sollte, jeglicher Grundlage. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die Begründung von Dr. N_________, in casu könne aufgrund der langen Reaktionszeit ein klassisches irritativ-toxisches Ekzem ausgeschlossen werden. Denn er räumt selber ein, es sei möglich, dass ein irritativtoxisches Ekzem auch erst nach langer Zeit auftreten könne. Hinsichtlich seiner Begründung, dabei müssten sich aber die entsprechenden Expositionen deutlich bis stark erhöht haben, verkennt der Gutachter schliesslich, dass der Versicherte vom August 2013 bis zum 20. Dezember 2013 keiner Exposition ausgesetzt war, ab dem 20. Dezember 2013 jedoch täglich und intensiv. Jedenfalls weist das Lohnblatt für die Tage vom 20. bis zum 31. Dezember 2013 einen Bruttolohn von Fr. 2‘069.75 und mithin den höchsten Betrag während des gesamten Anstellungsverhältnisses auf. Ferner legte der Arbeitgeber dar (IV-Akten act. 35-2), der Versicherte habe einen Stundenlohn von Fr. 24.20 (inkl. Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Mt.) erhalten, weshalb ausgewiesen ist, dass der Versicherte nach Arbeitsbeginn - verteilt auf 12 Tage - ca. 85 Std. im Restaurant als Hilfskoch arbeitete, mithin mehr als die angenommenen 50%.

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4.4 Angesichts dieser Tatsachen und der Differenzen zwischen der Beurteilung von Dr. N_________ einerseits und der behandelnden Fachärzten bzw. des Hausarztes andererseits hätte es die Beschwerdegegnerin nicht bei der Aktenbeurteilung von Dr. N_________ bewenden lassen dürfen. Da auch die übrigen vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage bieten, um einerseits darüber zu befinden, ob und in welchem Ausmass die Stoffe Thiuram-Mix und Kobalt, sich auswirkten, und andererseits, welchen Anteil die Tätigkeit als Hilfskoch am gesamten Ursachenspektrum tatsächlich eingenommen hat, sind die bestehenden Differenzen durch ergänzende gutachterliche Abklärungen zu klären, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht in die Wege zu leiten und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden hat.

5.

5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Y_________ dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).

5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und anschliessender neuer Beurteilung an die Y_________ zurückgewiesen.

2. Die Y_________ bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

3. Es werden keine Kosten erhoben. Sitten, 14. Juli 2016

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