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Décision

S2 16 57

KGVS-20170413-S2-16-57-20170725-G11.pdf

13 avril 2017Français22 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer ist in H_________ wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art.

1.

Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist so-- 7 of 14 -mit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

1.2

Der Beschwerdeführer bat in seiner Beschwerde um seine persönliche Anhörung, worauf kein rechtlicher Anspruch besteht (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2011 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein persönliches Vorsprechen allein des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung dienlich sein sollte. Zusätzliche Beweiserhebungen - wie die Anhörung von Prof. Dr. E_________ - sind ebenfalls nicht erforderlich; die Akten erlauben, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, eine abschliessende Beurteilung des Rechtsstreits. Eine öffentliche Verhandlung im Beisein beider Parteien hat der Beschwerdeführer nicht verlangt. Er hat seinen Standpunkt in seiner Beschwerde und in seiner Replik ausführlich dargelegt.

2.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Hilfslosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat.

3.

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG sind ("als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf"), haben Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung (Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]). Zur Bestimmung des Grades an Hilflosigkeit sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1 mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

1.

Ankleiden, Auskleiden;

2.

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

3.

Essen;

4.

Körperpflege;

5.

Verrichtung der Notdurft;

6.

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E.

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2.2). Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin darin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142).

4.

Bestritten ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 1. August 2012 in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine weiteren Lebensverrichtungen anführt, hat es mit der Prüfung der zwei genannten Verrichtungen sein Bewenden. Unbestritten ist, dass hinsichtlich der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden von einer relevanten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 4 UVV auszugehen ist. In formeller Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, die SUVA habe den Sachverhalt nicht korrekt und in unabhängiger Weise geprüft bzw. festgestellt. Dieser formelle Einwand ist vorweg zu prüfen.

5.

5.1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, nimmt sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung ein, weshalb sie sich vertreten lassen kann. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens war die SUVA eigenständig aufgetreten und ihren Pflichten zur Abklärung des Sachverhaltes nachgekommen. Insbesondere holte sie Arztberichte ein, klärte die Verhältnisse und Begebenheiten vor Ort ab, prüfte die eingeholten Akten (inkl. dem Filmmaterial) und unterbreitete diese ihrem Vertrauensarzt. Dass sie sich in ihrer Beurteilung nicht der Ansicht von Prof. Dr. E_________ angeschlossen hat, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Ferner gilt es festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach -- 9 of 14 -die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat. Doch entbindet dies den Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die er anzubringen hat, und seinerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der mitwirkungspflichtige Einsprecher im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Einvernahme (Partei oder Zeugen) oder Edition anderer Beweismittel bzw. weiterer Untersuchungshandlungen gestellt hat. Nach dem Gesagten erweist sich mithin der formelle Einwand des Beschwerdeführers als unerheblich.

5.2

Was die aktuellen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen betrifft, ergibt sich nach Einsicht in die Akten sowie das Filmmaterial Folgendes:

5.2.1

Beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen benötigt der Beschwerdeführer keine regelmässige Dritthilfe. Dies trifft ebenfalls auf die Verrichtung der Notdurft oder im Bereich Fortbewegung/Aussenkontakte zu. Eine dauernde persönliche Überwachung benötigt der Versicherte nicht. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber für das Anziehen der Kleider (inkl. Bademantel) täglich auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Hinsichtlich des Lebensbereichs An-/Auskleiden wurde deshalb von der Vorinstanz richtigerweise eine erhebliche Hilfestellung Dritter bejaht, da der Versicherte weder die Orthese noch den Kompressionsstrumpf oder Oberteile selbstständig anziehen kann.

5.2.2

Einschränkungen im Rahmen des Lebensbereichs „Essen“ sind nur dann von Bedeutung, wenn die betreffende Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltsführung betrifft, ist bei der Lebensverrichtung „Essen“ nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haushaltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit gehören. Die Zubereitung des Essens - wie Gemüserüsten bzw. Pfannen vom Herd nehmen - oder das Waschen des Geschirrs (wie das Waschen einer Pfanne gemäss Bildmaterial) betreffen Einschränkungen im Haushalt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2011.00161 vom 19. November 2012 E. 3.2.3). Darunter (Zubereitung des Essens) ist nach Ansicht des urteilenden Gerichts auch das Schälen von Früchten (Melonen, Mandarinen, Nüsse usw.) oder von hartgekochten Eiern bzw. das Öffnen von Büchsen oder Verpackungen zu subsumieren. Die Dritthilfe bezieht sich nämlich einzig auf die Nahrungsaufnahme, welche aus den Teilfunktionen Zuführen der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken sowie Zerkleinern der Speisen besteht.

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In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Speisen selber essen (Zuführen der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken) kann. Beim Essen wäre daher die Dritthilfe erheblich, wenn Speisen nicht zerkleinert werden könnten (BGE 121 V 88 E. 3c), was der Beschwerdeführer für Fleisch, Brot, Käse usw. geltend macht. Können indessen - wie durch den Beschwerdeführer - nur vereinzelte Speisen nicht selber zerkleinert werden, kann nach neuerer Rechtsprechung nur eine gelegentliche und nicht erhebliche Dritthilfe angenommen werden, denn solche Spesen werden nicht täglich gegessen und es ist insbesondere voraussehbar, wann sie zu Tisch kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Wie weiter die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat, ist gemäss Rechtsprechung (ZAK 1990 S. 47 E. 4a) das Schneiden von Brot keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung, welche die Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen rechtfertigt. Dies gilt auch für das Schneiden von Fleisch (Urteil des Bundesgerichts I 318/01 vom 20. September 2001 E. 2b). Der Beschwerdeführer isst ferner selbständig das Frühstück, was er ausdrücklich bestätigt hat (act 393). Er vermag auch seine Brote selber zu streichen. Prof. Dr. E_________ bringt weiter vor, dem Patienten sei es nicht möglich, auf normalem Weg einen Joghurtbecher oder einen Kaffeerahmdeckel zu öffnen. Der Versicherte öffne zuerst die Lasche einhändig, indem er einerseits den Becher festhalte und mit dem freien Daumen und Zeigefinger der gleichen linken Hand die Lasche löse. Lediglich um den Deckel abzuziehen, würden die Zähne benützt. Wie jedoch die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist es dem Versicherten zuzumuten, den Joghurtbecher in eine schwere Tasse oder einen Behälter zu stellen und den Deckel mit der linken Hand abzuziehen. In diesem Sinne ist es dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, dass mit Hilfe eines elektrischen Messers härtere Mahlzeiten wie Käse, Fleisch, Trockenfleisch usw. geschnitten werden können. Im Übrigen werden diese Speisen wohl kaum täglich bzw. bei jeder Mahlzeit eingenommen. Mithin ist beim Beschwerdeführer im Bereich Essen keine Hilflosigkeit gegeben.

5.2.3

In Bezug auf die Körperpflege ist die Hilfe bereits erheblich, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen, kämmen, rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann (ZAK 1989 S. 214 E. 1b). Die Teilfunktion Baden bzw. Duschen ist nicht kumulativ, sondern alternativ (als entweder / oder) zu verstehen (Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, S. 121). Bei den Teilfunktionen ist lediglich die Frage zu beantworten, ob sie (rein funktional) ausgeführt werden können. Da der Vorgang des selbstständigen „Sich-Badens“ nur möglich ist, wenn das Ein- und Aussteigen ohne Dritthilfe möglich ist, muss die Unselbstständigkeit in dieser Teilfunk-- 11 of 14 -tion bejaht werden, immer vorausgesetzt, das selbstständige Duschen ist nicht möglich (Ettlin, a.a.O., S. 111). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift vor, dass er auch beim Duschen nicht selbstständig sei. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht. Danach kann der Versicherte selbstständig in die Badewanne ein- und aussteigen, um sich zu duschen. Er kann mit der linken Hand den ganzen Körper mit der Duschbrause erreichen. Aus den Akten geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer mit einer Spezialbürste auch die linke Achselhöhle und den ganzen Körper einseifen und waschen kann. Auch das Händewaschen ist dem Beschwerdeführer unter Verwendung eines Seifenspenders möglich. Einzig die Stelle unter dem rechten Arm sei schwierig zu erreichen, da der Oberarm eng am Körper fixiert sei. Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass es dem Versicherten grundsätzlich möglich ist, die Reinigung der rechten Achselhöhle zu vollziehen (evtl. mit einer leichten nach vorne Neigung des Oberkörpers oder Abstützen des Arms), dies jedoch zweifelsohne erschwert ist. Im Sinne der Schadensminderungspflicht ist die versicherte Person aber verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. So hat das EVG bereits im Urteil vom 11. Juni 1985 in der Sache R.F. (ZAK 1986 S. 481ff. E. 2b) den aufgrund einer vollständigen Lähmung des linken Arms behinderten Versicherten zu geeigneten und zumutbaren Massnahmen aufgefordert, um seine Selbstständigkeit zu bewahren (z.B. mit der Behinderung angepasster Kleidung, Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfsvorrichtungen). Solange also mit adäquaten Hilfsmitteln die Selbstständigkeit aufrechterhalten werden kann, liegt keine Hilflosigkeit vor (KVGE-Urteil S1 00 21 vom 11. Oktober 2002 E. 4). Weiter begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213; ZAK 1986 S. 481). Die versicherte Person ist daher verpflichtet, einer allfälligen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beim Duschen oder Händewaschen mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Seifenspender, Bürsten, Installieren einer Dusche usw.) entgegenzuwirken. Hinsichtlich des Trocknens hat der Beschwerdeführer selber dargelegt, dass es ihm mittels einer eigens entwickelten Technik möglich ist, sich trocken zu reiben. Schliesslich hat das Bundesgericht in Bezug auf die Nagel- und Handpflege entschieden, eine allfällige Hilfsbedürftigkeit beim Schneiden der Nägel oder Enthaaren (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2) sei irrelevant, da die Hilfe nicht täglich erforderlich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2). Die Hilfe ist nämlich erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bun-- 12 of 14 -desgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2). Dass in casu der Beschwerdeführer eine Selbstständigkeit bewahrt hat, zeigt auch die Tatsache, dass er seine doch handwerklich anspruchsvollen - Hobbys, wie Reben schneiden oder Imkern, immer noch ausüben kann. Da mithin der Beschwerdeführer nur in einer Alltagsverrichtung massgeblich beeinträchtigt ist und er auch sonst keiner dauernden Pflege bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, gemäss Bericht vom 24. Januar 2013 (act. 99), Rapport vom 12. März 2013 (act. 154) und Erhebungsblatt vom 24. Januar 2013 sei er in drei Lebensverrichtungen auf Hilfestellungen angewiesen, nichts zu ändern, zumal es sich diesbezüglich um ältere Berichte handelt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den geltend gemachten Bericht von Prof. Dr. E_________ vom 5. September 2013, wonach er an Schwindel leide und die Einschränkungen der HWS und Kopfmuskulatur eine permanente Betreuung durch die Ehefrau erfordern würden. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese habe immer die Schwere der Verletzungen beschrieben, besteht gerade darin die Aufgabe des Arztes. Er hat zu untersuchen, worin die zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen besteht; die Verwaltung oder das Gericht demgegenüber haben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (vgl. E. 3 oben). Schliesslich ist das An-/Ausziehen der CPAP-Gesichtsmaske nicht unter der Lebensverrichtung Körperpflege zu subsumieren, sondern unter den Bereich An-/Ausziehen, in welchem in casu die Hilfsbedürftigkeit bejaht wurde.

5.3

Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

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Dispositif

1. Der Beschwerde vom 29. April 2016 wird abgewiesen

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 13. April 2017

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