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Décision

S2 16 62

KGVS-20170214-S2-16-62-20170612-G11.pdf

14 février 2017Français17 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist in D_________ wohnhaft; der Streitgegenstand ist Sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Auf die form- und fristgereicht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden (Art. 61 it. b und Art. 60 ATSG).

2.

2.1

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) hat der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zur Bestimmung des Grades an Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2;9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Hinweisen; BGE 127 V 97 E. 3c; 125 V 303 E. 4a):

1.

Ankleiden, Auskleiden;

2.

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

3.

Essen;

4.

Körperpflege;

5.

Verrichtung der Notdurft;

6.

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2). Art. 38 UVV unterscheidet zwischen Hilflosigkeit schweren, mittleren und leichten Grades. Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn der -- 6 of 11 -Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142 E. 2b).

2.2

Entgegen den Feststellungen auf dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung, der Verfügung vom 27. November 2015 und dem Einspracheentscheid vom 15. März 2016 macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, dass die zugebilligte Unterstützung bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht sachgerecht sei. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es mehrere Methoden gebe, um die Temperatur laufend kontrollieren zu können. Daneben führe die Unfähigkeit, sich die Schuhe zu binden, grundsätzlich nicht zu regelmässiger erheblicher Hilfsbedürftigkeit beim Anund Auskleiden. Im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung wurde unter der Rubrik „An- und Ausziehen - Detaillierte Begründung“ aufgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die fehlende Feinmotorik beider Hände die Kleidungsstücke wie Strümpfe, Handschuhe oder Kleidungsstücke mit Knöpfen nicht selbständig anziehen könne (act. 235). Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist unerheblich, da weder ersichtlich noch dargelegt wurde, inwiefern sich die vorliegende Situation geändert haben soll. Mithin ist die Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden weiterhin zu bejahen und es kann offen bleiben, ob auf den Rügepunkt der Beschwerdegegnerin einzutreten ist.

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos sei und ihm eine Hilflosigkeit mittleren Grades zustehe.

2.3.1

Was die aktuellen Einschränkungen in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme betrifft, ergibt sich nach Einsicht in die Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer kann kurze Strecken ohne Stöcke oder mit einem Rollator zurücklegen, bspw. zuhause. Mit Gehstöcken und Unterschenkelorthese rechts kann er -- 7 of 11 -bis ca. 200 m laufen. Für weitere Strecken muss der Beschwerdeführer den manuellen Rollstuhl verwenden (act. 244).

2.3.2

Bei der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme ist die Erheblichkeit zu bejahen, wenn der Versicherte sich im oder ausser Haus nicht selber fortbewegen kann, wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt oder wenn er bei der Fortbewegung ausser Haus wegen der Gefahr von Bewusstlosigkeitsanfällen überwacht werden muss, um einen Sturz mit Verletzungsgefahr zu vermeiden (Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer,

4.

A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 175).

2.3.3

In den Akten befindet sich ein Schreiben von E_________, wonach sie dem Beschwerdeführer bei einem Sturz im Wohnzimmer aufgeholfen habe. Er habe nicht aus eigener Kraft aufstehen können. Auch F_________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Badezimmer gestürzt sei und keine Kraft mehr gehabt habe, um alleine aufzustehen (Beschwerde vom 2. Mai 2016, Beilage Nr. 6). Die Ehegattin des Beschwerdeführers kann infolge ihres Bandscheibenvorfalls dem Beschwerdeführer nur noch bedingt helfen, weshalb der Beschwerdeführer vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (siehe Beschwerde vom 2. Mai 2016, Beilage Nr. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Sturz zu dokumentieren vermochte und seine Angaben unglaubwürdig wirken, finden sich in den Akten mehrere Schreiben, die Stürze belegen und bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen kann. Der Beschwerdeführer ist am 13. Januar 2016 zur Schulterrekonstruktion links ins Schweizer Paraplegiker-Zentrum in B_________ eingetreten und konnte bzw. durfte nach der Operation während sechs bis acht Wochen überhaupt nicht laufen. Anschliessend wurde er dazu angehalten, die Gehstöcke nur bedingt zu benützen (act. 280, 282). Angesichts der Schulterprobleme kann die eingeschränkte Fortbewegung an den Gehstöcken möglicherweise zu einer übermässigen Belastung führen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortbewegung an den Gehstöcken zur nachhaltigen Funktionserhaltung der oberen Extremitäten längerfristig ohnehin auf ein absolutes Minimum (bspw. im Innenbereich) reduziert werden muss. Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit den oberen Extremitäten nur unzureichend abfangen kann und sich dies mit dem postoperativen Schulterverband noch akzentuiert hat (act. 244 und 246).

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Dem Beschwerdeführer sind keine Tätigkeiten im Gehen oder andauernden Stehen zuzumuten. Insbesondere ist er auf die Gehstöcke angewiesen und kann so keine Gegenstände tragen (vgl. auch act. 235). Der Beschwerdeführer kann die linke Hand frei bewegen, bei der rechten Hand liegen Beugekontrakturen der Langfinger und eine eingeschränkte MCP-Flexion vor, weshalb er eine Nachtlagerungsschiene benötigt (act. 244). Der Beschwerdeführer kann die Maske des CPAP-Gerätes nicht selbständig an- und ausziehen. Da er während der Nacht viermal Wasser lösen muss, hilft ihm seine Ehegattin die Maske aus- und wieder anzuziehen (act. 231). Aufgrund der Einschränkungen in den Händen sind bimanuelle, feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr machbar (act. 271). Daneben kann der Beschwerdeführer auch nicht alle Bewegungsübergänge selbständig bewältigen (act. 178). Auch ist er bei einem allfälligen Spasmus auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. 231, 244). Den Akten kann nicht entnommen werden, ob das Haus nun über einen Aussenlift verfügt oder der Beschwerdeführer weiterhin die Treppen benutzen muss. Er brauche jemanden zur Sicherheit in der Nähe und um den Rollstuhl zurecht zu stellen (siehe act. 178). Wie dargelegt, benötigt er auch nach einem allfälligen Sturz die Hilfe von Drittpersonen, da er alleine nicht mehr aufstehen kann. Zum Ankoppeln des Swiss-Tracs braucht der Beschwerdeführer ebenfalls Unterstützung. Da er an einem Hang wohnt, ist es ihm nicht möglich, ohne Swiss-Trac irgendwohin zu fahren (act. 178). Nicht stichhaltig ist somit das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherte durch den Gebrauch der Hilfsmittel in der Lage sei, sich selbständig fortzubewegen. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Versicherte an schweren körperlichen Gebrechen leidet und seine Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebenes Gelände benutzen muss oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegt. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe von Drittpersonen nicht fortbewegen kann, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt. Mithin liegt bei dieser Sachlage die Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme vor (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.2; I 642/06 vom 22. August 2007 E. 7.3).

2.3.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzusprechen. Nach Art. 38 Abs. 3 UVV ist ein Anspruch auf eine Entschädigung we-

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gen mittleren Grades zu bejahen, wenn der Versicherte in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in vier von sechs Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb ihm eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusteht.

3.

3.1

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer, der sich vor dem Kantonsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten liess, hat daher einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bestimmt (Art. 27 GTar). Das Pauschalhonorar vor der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bewegt sich ordentlicherweise zwischen einem Minimum von Fr. 550.-- und einem Maximum von Fr. 11‘000.-- (Art. 40 Abs. 1 GTar).

3.2

Streitgegenstand bildete eine Hilflosenentschädigung, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte. Eine besondere Schwierigkeit wies der Fall allerdings nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten prozessualen und formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Die Beschwerde umfasste neun und die Replik vierzehn Seiten, die teils Wiederholungen beinhaltete. Die Vertretung setzte eine vorgängige Instruktion durch den Mandanten voraus und war mit einigem Aufwand verbunden. Nicht entsprochen kann indessen der für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichten Kostennote von Fr. 5‘443.20, welcher ein Arbeitsaufwand von mehr als 21 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 140.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 403.20, zugrunde liegt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (Eidg. Versicherungsgericht, I 814/05 vom 10. April 2006 E. 5). Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter über

21.

Stunden geltend, was dem Gericht als überhöht erscheint, zumal sich diese hauptsächlich auf die zwei Besprechungen mit der Klientschaft, das Aktenstudium, das Ver-

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fassen der Beschwerde und der Replik beziehen. Da nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern der nützliche zu entschädigen ist, ist die Honorarnote angemessen zu kürzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln (Art. 27 Abs. 1 und 3; Art. 40 GTar), der notwendigen und eines der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die gesamte Entschädigung auf Fr. 2‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzüglich der Auslagen von Fr. 140.-festgesetzt. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositif

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten, rückwirkend ab dem 1. November

2015.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘140.-- zu bezahlen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Sitten, 14. Februar 2017

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