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Décision

S2 17 123

KGVS-20180914-S2-17-123-20190208-G11.pdf

14 septembre 2018Français25 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdi-- 7 of 15 -ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

2.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Übergangstaggeld sowie auf eine Übergangsentschädigung. Nicht beanstandet wurde demgegenüber der Taggeldanspruch bis zum 26. April 2014. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Taggelder vom 1. bis zum 26. April 2014 seien noch nicht ausbezahlt worden, was mithin sofern zutreffend - von der Beschwerdegegnerin umgehend nachzuholen ist. Unbestritten sind die Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung.

3.

3.1

Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfälle oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat er in den Artikel 82 ff der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Gebrauch gemacht und die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten oder dauernden definitiven Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem das Übergangstaggeld nach Art. 83 ff. VUV und die Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 ff. VUV.

3.1.1

Laut Art. 83 VUV wird ein Übergangstaggeld ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn beanspruchen kann. Das Übergangstaggeld wird höchsten vier Monate entrichtet (Art. 84 Abs. 2 VUV).

3.1.2

Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält sodann gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn sie u.a. durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Übergangstaggeld und trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten -- 8 of 15 -Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2). Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinn, sondern um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit der Übergangsentschädigung soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten; Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 41 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1). Trifft die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird sie nach Art. 69 ATSG gekürzt (Art. 89 Abs. 1 VUV). Nach der Rechtsprechung erfasst diese Verordnungsbestimmung das Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherer und nicht die vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten Leistungen (BGE 120 V 136 E. 3b). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 130 V 437 ff. E. 4 präzisiert, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen sind. Diese sind nur bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen im Sinn einer Überentschädigung von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 4.1). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Insbesondere kann sie unabhängig des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsentscheides und allfälliger Arbeitslosentaggelder die Frage nach dem für eine -- 9 of 15 -allfällige Leistungshöhe relevanten zumutbaren Einsatzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV beantworten.

3.2

Sowohl der Anspruch auf Übergangstaggeld als auch derjenige auf eine Übergangsentschädigung setzten den formellen Ausschluss bzw. die Nichteignungserklärung des Arbeitsnehmers von einer Tätigkeit aus. Die Entschädigungen werden als Folge der Nichteignungsverfügung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3). Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer solchen Nichteignungsverfügung oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im UVG, der VUV und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) festgehalten. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des ATSG.

3.2.1

Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisierende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss Art. 78 VUV kann die SUVA als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unfallverhütung durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungsund Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86 VUV) verweisen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im Falle einer von der SUVA von Amtes wegen erlassenen und vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission REKU 411/98 vom 15. Juni 2000 E. 3a).

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3.2.2

Das Ziel der Nichteignungsverfügung liegt einerseits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer bestimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhütung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nichteignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4811/2012 vom 24. November 2014 E. 3.2, C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch Art. 78 Abs. 2 VUV).

3.2.3 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind.

3.2.3 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind.

3.3 Vom Beschluss über eine allfällige Nichteignung ist der Entscheid über das Bestehen einer Berufskrankheit zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflichen Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Gefahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Bejahung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Beruf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 5.3).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer hat nach der Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 in ihrem Entscheid erwogen, der Versicherte leide an einer Berufskrankheit. Mithin sind dem Beschwerdeführer die

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daraus resultierenden Ansprüche, wie Heilbehandlung und Taggeld gewährt worden und unbestritten. 4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in der Folge den Anspruch auf Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung von maximal 4 Jahren. Dabei verkennt er, dass diese Ansprüche nur im Rahmen einer Eignungs- bzw. Nichteignungsverfügung ergehen. Eine solche wurde jedoch im vorliegenden Verfahren vom zuständigen Durchführungsorgan nie erlassen, wie die Edition der SUVA-Akten aufzeigte. Letztmals hatte jene mit Schreiben vom 10. März 2015 (act. 27) über ihren Facharzt für Arbeitsmedizin einzig mitteilen lassen, im vorliegenden Fall sei das Instrument der Nichteignungsverfügung unangemessen. Darüber wurde weder der frühere Arbeitgeber noch der Beschwerdeführer unterrichtet. Sodann beruhte die Beurteilung der SUVA vom 1. März 2015 auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Das Gutachten von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 war ihr nie unterbreitet worden. Mithin kann sich die Y _________ als Unfallversicherer nicht auf die Mitteilung der SUVA vom 10. März 2015 abstützen, um die Ansprüche auf Übergangsentschädigungen zu beurteilen. Dies hat sie im Übrigen in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 26) selbst erkannt. Dort hatte sie nämlich dargelegt, der Anspruch auf Übergangsentschädigung werde nach Erhalt der Nichteignungsverfügung geprüft. Im Einspracheentscheid ging sie darauf nicht mehr ein. Wie aber unter Erwägung 3.2.1. dargelegt, bedarf es einerseits einer anfechtbaren Verfügung über die Nichteignung bzw. Eignung und fällt andererseits der Erlass dieser Verfügung - nach Anhörung der Betroffenen - ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der SUVA. Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die M _________ (in Vertretung des Versicherten) vorgängig mehrfach an die SUVA gelangt waren, diese jedoch über das Gutachten vom 4. Januar 2017 nie orientiert worden war. Ferner war der Versicherte selbst nie ins Verfahren beigezogen worden, womit zweifelsfrei sein Gehörsanspruch verletzt worden war. Schliesslich war darüber auch nie verfügt worden. Mithin durfte die Y _________ nicht auf die blosse Mitteilung der SUVA vom 10. März 2015 abstellen, um allfällige Ansprüche zu verneinen. Insoweit erging der Entscheid der Y _________ verfrüht. Da ferner die Y _________ nicht zuständig ist, um die Voraussetzungen einer Nichteignungsverfügung bzw. einer Eignungsverfügung zu prüfen, durfte sie in ihrem Einspracheentscheid auch diesbezüglich keine Einwände vorbringen. Insoweit geht ihre -- 12 of 15 -Begründung hinsichtlich der Verweigerung einer Übergangsentschädigung gestützt auf die Feststellungen der SUVA ins Leere. Es oblag einzig der SUVA dazu in Form einer Verfügung Stellung zu nehmen und dem Versicherten diesbezüglich das rechtliche Gehör einzuräumen. Im Rahmen des SUVA-Verfahrens hätte mithin auch darüber befunden werden müssen, ob allenfalls eine „rückwirkende“ Nichteignungsverfügung überhaupt möglich ist. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die SUVA des Öfteren schon - nach längerdauernden medizinischen Abklärungen - mittels Verfügung rückwirkend über die Nichteignung befinden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2011 vom 17. August 2011,8C_154/2010 vom 16. August 2010). Zusammenfassend gilt es daher festzuhalten, dass die SUVA vorgängig hätte über das Gutachten von Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 unterrichtet werden müssen, und dass die Y _________ ihrerseits bei der Beurteilung der Übergangsentschädigungen nicht auf das veraltete Schreiben der SUVA vom 10. März 2015 abstellen durfte. Die Y _________ durfte sodann nicht anstelle der SUVA das Vorliegen einer Eignung beurteilen, da dies einzig in die Zuständigkeit der SUVA fällt.

4.2.2 Stellt sich weiter die Frage nach einer Beiladung der SUVA im vorliegenden Verfahren. Dazu besteht jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch (BGE 125 V 80 E. 8a). Da ausserdem der Entscheid über das Vorliegen einer Berufskrankheit für die SUVA keine bindende Wirkung in Bezug auf die Beurteilung der Nichteignung bzw. Eignung nach sich zieht, verzichtet das Gericht auch aus diesem Grund auf eine solche. Ebenso stünde ein vorfrageweiser Entscheid über die Nichteignung ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Der SUVA wird jedoch das vorliegende Urteil in Kopie zugestellt, mit dem Hinweis, damit sie die Akten erneut überprüft, den Beschwerdeführer darüber informiert und alsdann formell verfügt, damit die Y _________ nach ergangener Verfügung erneut darüber befindet, ob allfällige Übergangsentschädigungen geschuldet sind oder nicht.

4.2.3 Durch das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung soll weiter der wirtschaftliche Schaden, den dieser Arbeitnehmer durch den mit der Nichteignungsverfügung - nicht durch eine allfällige Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG - verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet, ausgeglichen werden. Einen wirtschaftlichen Schaden kann die versicherte Person somit erst erleiden, wenn eine Nichteignungsverfügung tatsächlich erlassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen). Eine solche wurde jedoch - wie dargelegt - bis anhin nicht rechtskonform geprüft und erlassen. Es fehlt daher auch an einem Anfechtungsgegenstand.

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In diesem Zusammenhang geht es auch nicht an, dass die Y _________ subsidiär darlegt, die Übergangsentschädigung wäre auch im Falle des Erlasses einer Nichteignungsverfügung nicht geschuldet gewesen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 87 lit. a-c VUV nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass diesbezüglich eine substantiierte Begründung fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht abwegig erscheint, dass er aufgrund seiner lediglich temporären Tätigkeit als Taxichauffeur einen Minderverdienst erzielt hat, zumal die Lohnausweise lediglich ein befristetes bzw. Teilzeit-Anstellungsverhältnis vom 1. März 2015 bis 1. Mai 2015 (act. 56, Arbeitgeber P _________) bzw. vom 2. August 2015 bis 31. Dezember 2016 (act. 56, Arbeitgeberin Q _________ AG) aufweisen. Auch hinsichtlich der Angaben der ausbezahlten ALV-Taggelder besteht Unklarheit, zumal gemäss mündlichen Angaben (act. 4 und 20) Taggelder nur bis November / Dezember 2014 ausgerichtet bzw. gemäss Abrechnungsbeleg vom März 2014 (IV-Dossier S. 195) nur noch ein Restanspruch von 187.1 bestand, jedoch gemäss Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenversicherung (act. 56) noch im Dezember 2016 Taggelder bezahlt worden waren. Schliesslich ist der zumutbare Einsatz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV unabhängig von der Ausrichtung des Taggeldes zu prüfen (vgl. E. 3.1.2) und erscheinen die Voraussetzungen von lit. b und c VUV als erfüllt. Diesbezüglich kann auch nicht auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle gemäss LSE abgestellt werden.

4.3 Zusammenfassend kann mithin gesagt werden, dass die Y _________ verfrüht den Leistungsanspruch betreffend das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung verneint hat. Hinsichtlich dieses Anspruchs hätte sie vielmehr auf die Einsprache nicht eintreten sollen und die unter Berücksichtigung des Gutachtens vom Januar 2017 ergangene Verfügung der SUVA betreffend die Nichteignung abwarten sollen, um alsdann über den Anspruch auf Übergangsentschädigungen und das Übergangstaggeld entscheiden zu können. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher in diesem Punkt als mangelhaft. Dieser schwere Mangel hat die Teilnichtigkeit des Entscheides zur Folge, was hiermit festzustellen ist. Auf die Beschwere ist demnach nicht einzutreten. Nach ergangener Beurteilung und Verfügung betreffend die Nichteignung bzw. Eignung durch die SUVA wird die Y _________ daher den Anspruch auf Übergangstaggeld oder Übergangsentschädigung neu zu beurteilen haben.

5.

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5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

1. Es ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Y _________ vom 30. Oktober 2017 insofern nichtig ist, als er den Anspruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentscheidung abgewiesen hat. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Nach ergangener Verfügung betreffend die Nichteignung bzw. Eignung durch die SUVA wird die Y _________ den Anspruch auf Übergangstaggeld oder Übergangsentschädigung neu zu beurteilen haben.

3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 14. September 2018

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