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Décision

S2 21 40

KGVS-20220202-S2-21-40-20220404-G41.pdf

2 février 2022Français11 min

S2 21 40 URTEIL VOM 2. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Kläger, vertreten durch Re...

Source vs.ch

S2 21 40

URTEIL VOM 2. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 8032 Zürich

gegen

PRESV - PRÉVOYANCE SANTÉ VALAIS, 3960 Siders, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Carole Melly-Basili, 3960 Siders

(Berechnung der Altersrente)

Sachverhalt

A.

Der Kläger ist über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten für Altersleistungen versichert. Am 31. Dezember 2020 trat er in Pension. Die Beklagte verfügte am 12. Januar 2021 eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 2'950.70 und teilte ihrem Versicherten gleichzeitig mit, im Dezember jeden Jahres werde über die Auszahlung einer 13. Monatsrente im Übereinstimmung mit Art. 4.3.4 des Vorsorgereglements entschieden. Den dagegen erhobenen Einspruch lehnte die Beklagte ab.

B.

Am 15. April 2021 wurde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Klage mit den folgenden Begehren erhoben:

«Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 2021 eine monatliche Rente von Fr. 3'196.60 auszurichten (unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Renten, mithin eine monatliche Nachzahlung von Fr. 245.90) zuzüglich Zins zu 5% auf diesem Differenzbetrag ab heutigem Datum.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7% MwSt).»

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, eine korrekte Auslegung von Art. 4.3.4 des Reglements ergebe, dass der zugesicherte jährliche Betrag durch 12 dividiert und 13 Mal ausbezahlt werde (vorausgesetzt der Deckungsgrad betrage mehr als 100%).

Die Beklagte beantragte am 17. Mai 2021 die Abweisung der Klage unter Kostenauflage und Zusprache einer Parteientschädigung. Aus dem jedem Versicherten jährlich zugestellten Leistungsausweis ergebe sich zweifelsfrei, dass die Jahresrente in 13 Monatsrenten aufgeteilt werde. Dies ergebe sich auch aus Anhang III des Vorsorgereglements, wonach der Umwandlungssatz für das Jahr 2020 sich auf 6.70% (6.18% garantierter Umwandlungssatz + 0.52% für die 13., bedingte Rente) belaufe. In diesem Sinne sei Art.

4.3.4 des Vorsorgereglements klar verständlich.

In seiner Replik vom 17. Juni 2021 verwies der Kläger auf die Ungewöhnlichkeitsregel, wonach Bestimmungen, welche die versicherte Person nicht erwarten müsse, nicht verbindlich seien. Die Präsentation der Einführung allfälliger Sanierungsmassnahmen als

grosszügige Ausrichtung einer 13. Rente zur Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes erweise sich als ungewöhnlich. Zudem verweise Art. 4.3.4 des Vorsorgereglements nicht auf dessen Anhang III.

Die Beklagte duplizierte am 16. August 2021. Der Kläger sei einverstanden mit seiner jährlichen Altersrente in der Höhe von CHF 38'359.10. Er wünsche lediglich eine andere Auslegung des Reglements und seines Anhanges III, auf den im Übrigen in Art. 4.3.4 verwiesen werde. Entgegen seiner Ansicht könne darin keine Ungewöhnlichkeit erblickt werden. Die jährliche Rente durch 12 zu teilen und 13x auszuzahlen, würde bedeuten, dass eine Leistung ausgezahlt würde, die nicht finanziert sei. Es wäre unzulässig, Altersrenten auf einer willkürlichen Basis und nicht gemäss den geleisteten Beiträgen auszuzahlen.

Auf weitere Parteivorbringen oder Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 V 30, 125 V 184 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

1.2

Gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) ist die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgericht Wallis die einzige zuständige kantonale Behörde, um über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; BGE 115 V 375 ff. und 119 V 13 E. 2) zu entscheiden. Die Beklagte hat ihren Sitz im Wallis, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis ist somit gegeben.

1.3

Das BVG selbst räumt den Vorsorgeeinrichtungen nicht die Befugnis ein, Verfügungen zu erlassen (BGE 119 V 13 E. 2a). Auch den Arbeitgebern verleiht das BVG keine Verfügungskompetenz gegenüber ihren Arbeitnehmern. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist daher nach konstanter Rechtsprechung nicht ein Beschwerdeverfahren, welches eine Verwaltungsverfügung als Anfechtungsgegenstand voraussetzen würde, sondern ein Klageverfahren, dem eine „Streitigkeit“ zwischen Vorsorgeeinrichtung, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt.

Auf die Klage kann somit eingetreten werden.

2.

2.1

Im Bereich von Art. 73 BVG bestimmt sich die Streitigkeit nach den Klagebegehren des Klägers (Dispositionsmaxime). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien indes nicht gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz kann aber nicht dazu dienen, den Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 135 V 23 E. 3.1; 129 V 450 E. 3.2).

2.2

Streitig ist die Berechnung der Altersrente.

3.

3.1

Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung (BGE 143 V 440 E. 3.3.1) von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung derselben erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch die Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Betraf darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität oder obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. Eine derartige Kürzung laufender Renten ist nur während der Dauer der Unterdeckung möglich.

3.2

Das Grundkonzept der beruflichen Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Das heisst, es besteht notwendigerweise ein Zusammenhang zwischen den von den Versicherten bezahlten Beiträgen und den von ihnen bezogenen Leistungen (kollektive Äquivalenz). Eine Vorsorgeeinrichtung kann naturgemäss nicht höhere Leistungen erbringen als diejenigen, die mit dem vorhandenen Kapital finanzierbar sind. Wie alle Kapitaleigner können die Versicherten bei günstigen Finanzmarktverhältnissen von höheren als den geplanten Kapitalrenditen profitieren, was zu Leistungsverbesserungen führt. Umgekehrt sehen sie sich systemimmanent dem Risiko ausgesetzt, dass die Kapitalrendite kleiner ist als geplant. Es widerspräche dem Kapitaldeckungsprinzip und wäre systemwidrig, die Versicherten nur an den Gewinnchancen, nicht aber an den Verlustrisiken teilhaben zu lassen. Dies entspricht dem Grundkonzept des BVG, wonach die Versicherten eines Vorsorgewerks eine Solidargemeinschaft bilden (BGE 135 V 382 E. 10.5).

3.3

Im Bereich der beruflichen Vorsorge werden in der Praxis verschiedene Modelle bezüglich der Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgeleistungen unterschieden. Bei der Beklagten handelt es sich um das sogenannte umhüllende Modell. Das heisst, die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge werden gesamthaft festgelegt. Es werden einheitliche Parameter für den Umwandlungssatz und den technischen Zinssatz gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden in diesem Fall in der Gesamtleistung lediglich über die sogenannte Schattenrechnung als Kontrollgrösse in Bezug auf die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben abgebildet (BGE 140 V 169 E. 6.1). Damit wird sichergestellt, dass für die Versicherten die gesetzliche Mindestrente auf jeden Fall eingehalten wird.

3.4

In der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.5).

4.

4.1

Vorliegend sind sich die Parteien nicht einig, ob die jährliche Rente in der unbestrittenen Höhe von CHF 38'359.10 in 12 Monatsrenten oder in deren 13 ausbezahlt werden soll.

4.2

Bei der PRESV handelt es sich um eine umhüllende Kasse. Sie richtet also nicht BVG-Minimalleistungen und zusätzliche überobligatorische Leistungen aus, sondern die reglementarischen Leistungen werden gesamthaft festgelegt. Im überobligatorischen Bereich steht es ihr frei, reglementarisch von den Bestimmungen des BVG abzuweichen soweit die minimalen Anforderungen eingehalten werden. In Bezug auf die anwendbaren reglementarischen Bestimmungen verwies die Beklagte auf das Vorsorgereglement der PREVS (Reglement), Ausgabe 2020, was angesichts der Pensionierung des Klägers auf den 31. Dezember 2020 nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 4.3.4. des Reglements bestimmt sich die Höhe der jährlichen Altersrente aufgrund der vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz, der beim Rücktrittsalter in Anhang III Ziff.

3.2

festgelegt ist. Gemäss Art. 4.3.4. des Reglements wird für diejenigen Altersrenten, welche ab dem 1.1.2015 fällig werden und sofern der Deckungsgrad gemäss BVV2 per 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres 100% oder mehr beträgt, eine 13. Altersrente ausbezahlt, die einem Zwölftel der garantierten jährlichen Altersrente entspricht. Bei einem Deckungsgrad zwischen 95% und 100% entscheidet der Stiftungsrat zum gegebenen Zeitpunkt darüber, ob die 13. Altersrente wegfällt oder teilweise reduziert wird. Gemäss dem Reglement der Beklagten kann im Falle einer Unterdeckung vom Arbeitgeber und von den aktiven Versicherten ein zeitlich begrenzter Sanierungsbeitrag erhoben werden (Art. 5.5.). Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann auch von den Rentenbezügern ein Beitrag zur Behebung der Unterdeckung erhoben werden. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Renten erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhung entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet (Art. 5.5. lit. b.; vgl. E. 3.1). Aus Anhang III Ziff. 3.2 ergeben sich die Umwandlungssätze und zwar aufgeteilt in den garantierten Umwandlungssatz und jenen für die 13. bedingte Rente, der einem Zwölftel des garantierten Umwandlungssatzes entspricht. In casu ist der zur Anwendung gelangende Umwandlungssatz unbestritten und ebenso die Höhe der jährlichen Rente, zu der er führt.

4.3

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm gemäss Reglement eine Jahresrente von CHF 38'359.10 plus – bei einem Deckungsgrad von mehr als 100% – eine

13.

Rente in der Höhe von CHF 3'196.60 auszubezahlen sei, was insgesamt eine jährliche Rente von CHF 41'555.70 ergäbe. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden, denn sie würde zu einer Abweichung vom Grundsatz des Kapitaldeckungsverfahrens führen, wonach eine Vorsorgeeinrichtung nicht höhere Leistungen erbringen kann, als jene, die mit dem vorhandenen Kapital finanzierbar sind. Wie die Versicherten bei günstigen Finanzmarktverhältnissen von höheren als den geplanten Kapitalrenditen profitieren können, so müssen sie sich umgekehrt dem systemimmanenten Risiko ausgesetzt sehen, dass die Kapitalrendite kleiner ist als geplant. Es widerspräche dem Kapitaldeckungsprinzip, die Versicherten nur an den Gewinnchancen, nicht aber an den Verlustrisiken teilhaben zu lassen (BGE 140 V 169 E. 8.4; vgl. E. 3.2). Von der jährlichen Rente des Klägers in der Höhe von CHF 38'359.10 kann nach dem Wortlaut von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG nur während der Dauer einer Unterdeckung abgewichen werden und nur, wenn dafür eine entsprechende reglementarische Grundlage besteht, was in casu wie oben (E. 4.2) aufgezeigt, zu bejahen ist. Der Umwandlungssatz für die bedingte 13. Rente beträgt ein Zwölftel des garantierten Umwandlungssatzes.

Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, insofern er Unklarheiten oder ungewöhnliche Regelungen im Reglement der Beklagten ausmachen will. Für das erkennende Gericht geht der objektive Vertragswille klar aus den reglementarischen Bestimmungen hervor. Diese sind weder unklar, noch ungewöhnlich oder mehrdeutig.

4.4

Aufgrund des Dargelegten ist die Klage in allen Punkten abzuweisen.

5.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG findet der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung, wonach das Gerichtsverfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG) und der Sozialversicherungsträger trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Demnach wird erkannt

Demnach wird erkannt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 2. Februar 2022

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. T. Schnyder R. Kreuzer

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Im Übrigen wird auf das im Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) enthaltene Rechtsmittelsystem verwiesen, welches auch den Inhalt der Rechtsschrift und die notwendigen Beilagen reglementiert (Art. 42 BGG).

Versand an - Rechtsanwältin Susanne Friedauer, KS Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich (R) - Rechtsanwältin Carole Melly-Basili, route de Sion 3, Postfach 344, 3960 Siders (R) - Bundesamt für Sozialversicherung, Bern (R)