S2 22 77
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18 décembre 2023Français19 min
S2 22 77 URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertre...
Source vs.ch
S2 22 77
URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2023
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin
(Unfallversicherung; Taggeld; Restitution)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2022
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Beschwerdegegnerin act. 254), als er am 2. August 2020 in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung geriet. Der Beschwerdeführer wurde dabei durch Schläge und Fusstritte am Kopf, am Oberkörper und am rechten Vorderarm verletzt (act. 1 ff.). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete ab dem 5. Oktober 2020 (act. 26) ein provisorisch um 50% gekürztes Taggeld aus, wobei das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin laufend Lohnpfändungen gegen den Beschwerdeführer anzeigte (act. 20, vgl. auch act. 29, 103, 119, 139, 157, 244).
B. Mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. 135) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Verzeigungsbericht (act. 129) definitiv an der Taggeldkürzung von 50% infolge Rauferei oder Schlägerei fest. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (act. 148) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der amtlichen Akten die Geldleistungen gemäss Art. 39 UVG um 50% gekürzt blieben.
C. Am 15. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass er Anspruch auf das volle Taggeld habe und stellte eine Nachzahlung in Aussicht (act. 245 ff). Am 16. Februar 2022 tätigte die Beschwerdegegnerin Nachzahlungen (act. 264, 296) an das Betreibungsamt im Betrag von Fr. 31'249.45 und an den Beschwerdeführer über Fr. 8'515.10.
D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. 252 ff.) zog die Beschwerdegegnerin ihre volle Leistungszusage wieder zurück. Am 23. Februar 2022 (act. 255 und 256) verfügte sie sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch dem Betreibungsamt die Rückerstattung der ausgerichteten Beträge von Fr. 8'515.10 bzw. Fr. 31'249.45. Die Verfügung vom 23. Februar 2022 betreffend den Beschwerdeführer trat unangefochten in Rechtskraft.
Das Betreibungsamt teilte per E-Mail vom 9. Mai 2022 der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, der an es überwiesene Betrag von Fr. 31'249.45 sei an die Gläubiger verteilt worden, weshalb eine Rückzahlung seitens des Amtes nicht erfolgen werde (act. 283).
E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. 283) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 39'764.55 zurück. Mit Einsprache vom
13. Juni 2022 (act. 304) erklärte sich dieser damit nicht einverstanden. Es fehle an einer die Kürzung begründenden Verfügung und einer Rückerstattungspflicht für die an das Betreibungsamt ausgerichteten Gelder. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des guten Glaubens erfüllt.
Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Verwaltung auf Verfügungen während der Rechtsmittelfrist formlos zurückkommen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 sei innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr Schreiben vom 15. Februar 2022 aufgehoben worden, sodass die rechtskräftige Verfügung vom 12. April 2021 weiterhin Gültigkeit gehabt habe. Die Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2022 sei mithin rechtens.
F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache des vollen Taggeldes. Aus dem hinterlegten Strafbefehl gehe hervor, dass er im August 2020 versucht habe, die Angelegenheit im Gespräch zu lösen und eine Beteiligung an der Schlägerei/Rauferei nicht erfolgt sei. Der Angreifer sei mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 u.a. wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Taggeldkürzung um 50% gemäss Verfügung vom 12. April 2021 sei daher unberechtigt gewesen, was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 selbst bestätigt habe. Eventualiter sei festzustellen, dass ihn keine Rückerstattungspflicht treffe. Die Nachzahlung sei nämlich an das Betreibungsamt erfolgt. Die Beschwerdegegnerin verletze die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 143 V 241, wenn sie die Auffassung vertrete, die befriedigten Gläubiger seien nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Mit der Aufhebung der ungekürzten Taggeldleistung sei der Leistungsanspruch auch zu Gunsten der Gläubiger untergegangen. Ferner sei man mit Schreiben vom 21. Februar 2022 auf die Leistungszusage zurückgekommen, ohne eine Verfügung zu erlassen. Ein formloses Zurückkommen sei jedoch nicht zulässig. Da schliesslich die Beschwerdegegnerin die Frage der Kürzung abermals thematisiert habe, sei über diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2022 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. An die Form des Zurückkommens seien keine Voraussetzungen gestellt, weshalb diese auch mit formlosem Schreiben erfolgen könne. Der Beschwerdeführer verkenne ausserdem die Bedeutung von BGE 143 V 241. Anfechtungsgegenstand bilde einzig der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 resp. die Verfügung vom 13. Mai 2022.
Streitig sei die Rückerstattungspflicht und nicht der Anspruch auf das volle Taggeld. Soweit der Beschwerdeführer letzteres verlange, sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Replizierend führte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 aus, Fakt sei, dass er nie über das an Dritte ausgezahlte Geld von rund Fr. 30'000 verfügt habe, nun aber zur Kasse gebeten werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin durch die Aufhebung der Kürzung und die anschliessende Aufhebung der Leistungszusprechung die Kürzung der Leistung um 50% zum Streitgegenstand gemacht.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Dezember 2022 abgeschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
1.2
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von
30.
Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
2.
2.1
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2022. Darin forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der an das Betreibungsamt geleisteten Taggeldzahlungen. Umfangmässig beschränkt sich die Beschwerde somit auf den Betrag von Fr. 31'249.45.
2.2
Prozessgegenstand bilden sodann die Rückerstattung und eine allfällige Kürzung des Taggeldes auf 50%.
3.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich hinsichtlich der unrechtmässig erfolgten Zahlung auf die Verfügung vom 12. April 2021.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 12. April 2021 geltend. Ausserdem bestreitet er seine Rückerstattungspflicht, da er über dieses Geld nie verfügt habe.
4.
4.1
Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde das Taggeld um 50% gekürzt. Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Taggeldleistungen stellen auf unbestimmte Zeit zugesprochene Dauerleistungen dar. Anders als bei Renten sind die revisionsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ATSG bei wesentlichen Änderungen des Sachverhalts nicht auf Taggeldleistungen anwendbar. Diese können jederzeit und ohne Bindung an eine zeitliche Dauer der Änderung an neue Verhältnisse angepasst oder rückwirkend ganz eingestellt werden (BGE 138 V 140 E. 5.3.2; Bundesgerichtsurteil 8C_39/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 4.1).
4.2
Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 war die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 12. April 2021 zurückgekommen. Sie tat dies formlos, wozu sie im Grundsatz berechtigt war, da sie dem Begehren des Versicherten vollständig entsprach und dazu gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 124 UVV der Erlass einer formellen Verfügung nicht nötig war (dazu SVR 2009 UV Nr. 21; Bundesgerichtsurteil 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2).
Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Für die Beschwerdegegnerin trat die Rechtsbeständigkeit ihrer formlosen Mitteilung vom 15. Februar 2022 mit Ablauf der für Verfügungen geltenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist ein; mithin frühestens am 15. März 2022. Sie konnte mithin die erfolgte «Anpassung/Revision» vom 15. Februar 2022 am 21. Februar 2022 voraussetzungslos wieder aufheben. Nach Eintritt der Rechtskraft hätte sie auch beim formlosen Verfahren nur noch auf dem Weg einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf ihre Mitteilung zurückkommen kommen (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3, 130 V 380 E. 2.3.1, 129 V 110 E. 1.2; BGE 133 V 346 nicht publ. E. 3.1 in Bundesgerichtsentscheid H 97/06 vom 15. Mai 2007). Die Beschwerdegegnerin konnte sich somit innert Wochenfrist auf den Standpunkt stellen, die Leistungsausrichtung im Umfang von 100% sei fehlerhaft gewesen.
Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Für die Beschwerdegegnerin trat die Rechtsbeständigkeit ihrer formlosen Mitteilung vom 15. Februar 2022 mit Ablauf der für Verfügungen geltenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist ein; mithin frühestens am 15. März 2022. Sie konnte mithin die erfolgte «Anpassung/Revision» vom 15. Februar 2022 am 21. Februar 2022 voraussetzungslos wieder aufheben. Nach Eintritt der Rechtskraft hätte sie auch beim formlosen Verfahren nur noch auf dem Weg einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf ihre Mitteilung zurückkommen kommen (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3, 130 V 380 E. 2.3.1, 129 V 110 E. 1.2; BGE 133 V 346 nicht publ. E. 3.1 in Bundesgerichtsentscheid H 97/06 vom 15. Mai 2007). Die Beschwerdegegnerin konnte sich somit innert Wochenfrist auf den Standpunkt stellen, die Leistungsausrichtung im Umfang von 100% sei fehlerhaft gewesen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge daraus, eine Kürzung des Taggeldes um 50% sei unter Berufung auf die Verfügung vom 12. April 2021 bereits rechtskräftig festgelegt worden. Ob dieses Ansicht rechtens ist, kann offenbleiben. Da sowohl gestützt auf die Verfügung vom 12. April 2021 als auch im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Veränderung der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu kürzen ist.
4.3 Mit Berufung auf den Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, sich anlässlich des Ereignisses vom August 2020 in keiner Art und Weise zur Wehr gesetzt zu haben. Es könne ihm auch kein Mitverschulden angelastet werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte auf ihn losgehe.
Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsurteil 8C_532/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3).
Art. 37 Abs. 3 UVG setzt die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus. Der Unfall muss nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Es genügt grundsätzlich, dass er sich bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet hat (ZBJV 142/2006 S. 719; Bundesgerichtsurteile U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4 und 8C_737/2009 vom 27. August 2010 E. 3.2 f.). Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens (BGE 125 V 237 E. 6a; Bundesgerichtsurteil 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2).
Nach dem Dargelegten kann mithin der Beschwerdeführer gestützt auf den Strafbefehl nichts zu seinen Gunsten ableiten, war doch diesbezüglich lediglich das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich qualifiziert worden. Fakt ist, dass es nach Abschluss des Festes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten während der Autofahrt und anschliessend vor Ort zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Auf die Mitteilung des Beschwerdeführers, er werde nochmals zum Festgelände zurückfahren, teilte der Beschuldigte diesem unmittelbar mit, dass er sie «fertig mache». Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich davon nicht abhalten liess und zurückfuhr, wobei bei dessen Eintreffen der Beschuldigte direkt auf das Fahrzeug zusteuerte. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte sich der Angreifer in diesem Moment «wie ein Gestörter» verhalten. Auch die Drittperson hatte unmittelbar nach der Einfahrt auf das Gelände den Beschuldigte «als aggressiv» wahrgenommen. Trotzdem entstieg der Beschwerdeführer dem Fahrzeug und machte mit den Händen eine abwehrende Bewegung. In der Folge gingen beide zu Boden, wobei der Beschwerdeführer gequetscht und getreten wurde.
Zweifellos wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Konfrontation zu vermeiden. Er hätte erkennen müssen, dass sein Einlassen auf die verbale Auseinandersetzung objektiv gesehen die Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es schnell geschehen ist, dass eine verbale Auseinandersetzung – gerade unter Alkoholeinfluss – in Tätlichkeiten mündet, die unter Umständen genauso unverhältnismässig sind, wie die Tatsache, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dabei irrelevant, worüber gestritten oder diskutiert wird und ob dabei provozierende Worte fallen. Massgebend ist, dass der tätlichen eine verbale Auseinandersetzung vorausging, an welcher sich der Versicherte beteiligte (Bundesgerichtsurteil 8C_223/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer war freiwillig auf das Festgelände zurückgefahren und aus dem Auto gestiegen, trotz der äussert aufgeheizten Stimmung. Es ist ihm daher vorzuwerfen, sich auf eine verbale Auseinandersetzung eingelassen zu haben, die das Risiko in sich barg, in Tätlichkeiten auszuarten. Zusammenfassend ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 2. August 2020 zu bejahen. Die SUVA hat die Geldleistungen zu Recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um 50% gekürzt, womit die am 16. Februar 2022 erfolgten Nachzahlungen unrechtsmässig waren. Schliesslich kann festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage auf die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen (Einholung der Strafakten) erübrigen. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.4 Nach dem Gesagten ist die Taggeldauszahlung von 100% unrechtmässig erfolgt, weshalb ein Rückerstattungstatbestand vorliegt.
5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt den Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen nicht. Dem zweiten Satz ist jedoch zu entnehmen, wer unrechtmässige Leistungen nicht zurückerstatten muss. Damit wird im Umkehrschluss bestimmt, dass die Person, die die Leistungen empfangen hat, zur Rückerstattung verpflichtet ist (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Dabei beschränkt sich die Rückerstattungspflicht nicht allein auf den Leistungsberechtigten (versicherte Person), sondern schliesst auch Dritte ein. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV erklärt den Dritten oder die Behörde, dem bzw. der eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig. Damit gehört das Betreibungsamt zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen. Dies kann aber dann nicht der Fall sein, wenn das Amt als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 477 f.).
Taggelder der Unfallversicherung stellen beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG dar (vgl. AD-hoc Kommission Schaden UVG, Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 4/2003, Pfändung von Geldleistungen, Ziffer 5). Im Rahmen einer Lohnpfändung kommt es zur Anzeige gegenüber dem Schuldner und seinem Arbeitgeber bzw. bei Taggeldzahlungen gegenüber dem Versicherer. Anzeigen im Sinne von Art. 99 SchKG sind kein Bestandteil des Pfändungsvollzugs (vgl. Obergerichtsurteil des Kantons Zürich PS120245-O/U vom 14. Februar 2013 E. 4e). Bei der Anzeige an die Beschwerdegegnerin handelte es sich um eine Sicherungsmassnahme. Sie bewirkte, dass die Forderung nur noch direkt gegenüber dem Betreibungsamt beglichen werden konnte. Bei fälligen Forderungen verlangt das Betreibungsamt, dass sie auf sein Konto bezahlt werden (Art. 100 SchKG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an das Betreibungsamt statt an den Versicherten geschaffen. Die Anzeige allein bewirkt aber nicht, dass die «gepfändete Forderung zivilrechtlich ans Betreibungsamt übergehe» (Bundesgerichtsurteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.3; vgl. auch Berner Schuldenberatung, Stichwort Pfändung, S. 1 f.). Die Rechtsgrundlage der Direktzahlung der Taggelder an das Betreibungsamt war mithin SchKG- bzw. vollstreckungsrechtlicher Natur und begründete keinen Gläubigerwechsel. Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt hatte kein gesondertes, sozialversicherungsrechtliches Verhältnis bestanden. Es wurde lediglich der Zahlungsmodus geregelt. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Rückforderung gegenüber dem Betreibungsamt.
Betreibungsrechtlich war die Zahlung der Beschwerdegegnerin gültig. Einzahlungen an ein Betreibungsamt gelten als dem Gläubiger selbst geleistet und tilgen die Forderung im entsprechenden Betrag unmittelbar (Art. 12 SchKG). Mithin erwächst dem Gläubiger im Zeitpunkt der Einzahlung ein Rechtsanspruch auf den beim Amt einbezahlten Betrag. Dem Zahlenden verbleibt die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist (BGE 83 III 99 E. 2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin richtet ihren Rückerstattungsanspruch in casu gegen den Beschwerdeführer als versicherte Person. Dieser wendet dagegen ein, ihm sei kein Taggeld ausbezahlt worden.
In der Tat war dieser nie Bezüger der zurückgeforderten Leistung. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ist grundsätzlich nur rückerstattungspflichtig, wer die unrechtmässig gewährten Leistungen effektiv bezogen hat (BGE 118 V 214 E. 4; Bundesgerichturteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum ATSG, 2021; N. 13 zu Art. 25 ATSG). Lit. c dieser Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf den Fall der Nachzahlung von ungerechtfertigten Leistungen. Nicht anders verhält es sich in casu, da die nachträglich gewährten Leistungen sowohl an den Versicherten als auch an das Betreibungsamt ausbezahlt wurden. Sie müssen daher grundsätzlich von jedem Empfänger, die einen Teil davon bezogen haben, in der Höhe des erhaltenen Betrags zurückerstattet werden. Soweit unrechtmässig bezogene Leistungen an Dritte ausbezahlt wurden, ist die versicherte Person nicht rückerstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer ist somit nur zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 8'515.10, den er auch persönlich erhalten hatte, verpflichtet, wie er hilfsweise zu Recht geltend macht. Der strittige Betrag von Fr. 31'249.45 wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt. Folglich ist er hierfür gemäss sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht rückerstattungspflichtig. Hiervon ist im Rahmen der Lohnpfändung nicht abzuweichen (vgl. dazu Kantonsgerichtsurteil des Kantons Freiburg 605 2021 11 vom 30. September 2021 E. 4.1).
5.3 Das Sozialversicherungsrecht anerkennt sodann den allgemeinen Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen (ungerechtfertigte Bereicherung), zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 124 II 570 E. 4b mit Hinweisen). Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren. Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
Ob im konkreten Fall ein Bereicherungstatbestand nach Art. 62 ff. OR erfüllt ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat die Fragen des Erlasses und mithin des guten Glaubens von der vorliegenden Prüfung explizit ausgeklammert. Weiter hat sie es unterlassen, im Rahmen des betreibungsrechtlichen Verfahrens detailliertere Auskünfte hinsichtlich der Bezahlungen an die Gläubiger einzuholen und damit abzuklären, ob die Überweisungen einen Zuwachs des Vermögens des Beschwerdeführers zur Folge hatten bzw. ob und wann sich der Beschwerdeführer dadurch in einer verbesserten finanziellen Situation befand. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gestützt auf Art. 62 ff. OR nicht in Erwägung zog, führt dazu, dass dem Beschwerdeführer in Achtung des Gehörgrundsatzes vorgängig die Möglichkeit einzuräumen ist, dazu Stellung zu nehmen.
Da es nach dem Dargelegten an der genügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die tatsächlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen für eine allfällige Rückerstattung nach Art. 62 ff. OR fehlt, ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Bereicherungstatbestandes und zur anschliessenden Neuentscheidung an den Versicherer zurückzuweisen.
6. Die Rückweisung der Sache an den Versicherer zur Vornahme weiterer Abklärungen (mit noch offenem Ausgang) führt praxisgemäss zur Gutheissung der Beschwerde (BGE 137 V 57 E. 2).
7.
7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren (Zusprache des vollen Taggeldes) nicht durchdringt, steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese wird auf Fr. 900.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar) festgesetzt. Auf das Einholen einer Kostennote wird verzichtet (Bundesgerichtsurteil 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1).
7.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Bereicherungstatbestandes und zur anschliessenden Neuentscheidung an den Versicherer zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die SUVA bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.00.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 18. Dezember 2023