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Décision

S2 24 1

KGVS-20240312-S2-24-1-20250424-G31-ZWR-2025-102-105.pdf

12 mars 2024Français7 min

Source vs.ch

Considérants

102.

RVJ / ZWR 2025 KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 12. M‰rz 2024 in Sachen X. c. EGK – S2 24 1 Obligatorische Krankenpflegeversicherung; Rechtsˆffnung - Nach Art. 117 Abs. 2 BV kann der Bund die Krankenversicherung obligatorisch erkl‰ren. Der Bundesgesetzgeber hat hiervon in Art. 3 KVG Gebrauch gemacht. Dieses Versicherungsobligatorium steht an sich in Widerspruch zur Privatautonomie, ist in der Verfassung jedoch ausdr¸cklich so vorgesehen (E. 4.3). - Der versicherungspflichtige Beschwerdef¸hrer mit Wohnsitz in der Schweiz ist zur Bezahlung der Pr‰mien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verpflichtet. F¸r die unbezahlt gebliebenen Pr‰mien kann er betrieben werden (E. 4.4). Assurance obligatoire des soins; mainlevÈe - Selon l’art. 117 al. 2 Cst., la ConfÈdÈration peut dÈclarer l’assurance-maladie obligatoire. Le lÈgislateur fÈdÈral a fait usage de cette possibilitÈ ‡ l’article 3 LAMal. Cette obligation d’assurance est en soi en contradiction avec l’autonomie privÈe, mais elle est expressÈment prÈvue par la Constitution (consid. 4.3). - Le requÈrant, domiciliÈ en Suisse et tenu de s’assurer, doit payer les primes, les participations aux co˚ts, les intÈrÍts moratoires et les frais de poursuite. Il peut Ítre poursuivi pour les primes impayÈes (consid. 4.4). Verk¸rzter Sachverhalt A. Der Beschwerdef¸hrer ist seit dem 1. Januar 2012 bei der EGK Grundversicherungen AG (fortan: EGK) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 14. Dezember 2022 stellte die EGK dem Beschwerdef¸hrer die Pr‰mien f¸r das Jahr 2023, abz¸glich der kantonalen Pr‰mienverbilligung, der Umweltabgabe sowie des Skontos von 1 % f¸r die j‰hrliche Vorauszahlung, in der Hˆhe von total CHF 1’313.95 in Rechnung. Die Mahnungen erfolgten am 26. Januar und am 23. Februar 2023. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx1 des Betreibungsamtes A. vom 5. Juli 2023, zugestellt am 11. September 2023, forderte die Versicherung den Beschwerdef¸hrer zur Bezahlung der Pr‰mienforderungen f¸r das Jahr 2023 ¸ber CHF 1’327.20, zuz¸glich Zins von

5 % ab dem 4. Juli 2023, aufgelaufenen Zins bis zum 3. Juli 2023 von CHF 69.30, Mahn- und Umtriebsspesen von CHF 50, Bearbeitungskosten von CHF 50 und der Betreibungskosten von CHF 73.30 auf. Der vom Beschwerdef¸hrer erhobene Rechtsvorschlag wurde von der EGK mit Verf¸gung vom 14. Oktober 2023 im Betrag von CHF 1’496.50 zuz¸glich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von -- 1 of 4 -RVJ / ZWR 2025 103 CHF 1’327.20 seit dem 14. Oktober 2023 aufgehoben. F¸r die Betreibungskosten wurde keine Rechtsˆffnung erteilt, da diese von Gesetzes wegen geschuldet seien. Die vom Beschwerdef¸hrer dagegen erhobene Einsprache wies die EGK mit Entscheid vom 29. November 2023 ab. B. Dagegen wurde am 30. Dezember 2023 bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Der Beschwerdef¸hrer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung. Zur Begr¸ndung berief er sich insbesondere auf die durch die Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nicht durch ein untergeordnetes Gesetz ausgeschaltet werden d¸rfe. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die EGK die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erw‰gungen

5 % ab dem 4. Juli 2023, aufgelaufenen Zins bis zum 3. Juli 2023 von CHF 69.30, Mahn- und Umtriebsspesen von CHF 50, Bearbeitungskosten von CHF 50 und der Betreibungskosten von CHF 73.30 auf. Der vom Beschwerdef¸hrer erhobene Rechtsvorschlag wurde von der EGK mit Verf¸gung vom 14. Oktober 2023 im Betrag von CHF 1’496.50 zuz¸glich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von -- 1 of 4 -RVJ / ZWR 2025 103 CHF 1’327.20 seit dem 14. Oktober 2023 aufgehoben. F¸r die Betreibungskosten wurde keine Rechtsˆffnung erteilt, da diese von Gesetzes wegen geschuldet seien. Die vom Beschwerdef¸hrer dagegen erhobene Einsprache wies die EGK mit Entscheid vom 29. November 2023 ab. B. Dagegen wurde am 30. Dezember 2023 bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Der Beschwerdef¸hrer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung. Zur Begr¸ndung berief er sich insbesondere auf die durch die Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nicht durch ein untergeordnetes Gesetz ausgeschaltet werden d¸rfe. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die EGK die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erw‰gungen

4.1 Die EGK begr¸ndet ihre Forderung damit, die Krankenversicherung (Grundversicherung) nach KVG sei f¸r alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Eine K¸ndigung bei gleichzeitigem Verbleib in der Schweiz, ohne Nachweis eines Nachversicherers, sei in der obligatorischen Krankenversicherung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Art. 117 BV enthalte den Auftrag an den Bund zum Erlass von Vorschriften ¸ber die Kranken- und Unfallversicherung mit der Mˆglichkeit, diese f¸r obligatorisch zu erkl‰ren. Die vom Beschwerdef¸hrer genannten Gr¸nde und der Hinweis auf die Glaubensund Gewissensfreiheit seien somit unbehelflich.

4.2 Der Beschwerdef¸hrer macht demgegen¸ber geltend, seit Jahren werde ein grosser Teil der Medizin durch die Pharmaindustrie dominiert. Der Staat diktiere Behandlungen und die Krankenkassen verschwiegen Alternativen. Dieses Gesundheitsdiktat sei eine grosse Gefahr f¸r die Gesundheit der Menschen. Beispielsweise gegen Corona seien experimentelle Injektionen als Impfungen gespritzt worden. Man kˆnne diesbez¸glich vom grˆssten medizinischen Verbrechen sprechen. Durch die Bundesverfassung garantierte Rechte -- 2 of 4 --

104 RVJ / ZWR 2025 w¸rden einfach ausgeschaltet. Er kˆnne seine Zugehˆrigkeit zu einer Krankenkasse nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren.

4.3 Nach Art. 117 Abs. 2 BV kann der Bund die Krankenversicherung obligatorisch erkl‰ren. Der Bundesgesetzgeber hat hiervon in Art. 3 KVG Gebrauch gemacht. Dieses Versicherungsobligatorium steht an sich in Widerspruch zur Privatautonomie, ist in der Verfassung jedoch ausdr¸cklich so vorgesehen (BGE 130 I 26 E. 4.3). Gem‰ss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Normen und insbesondere die grundlegenden Bestimmungen ¸ber die Einschr‰nkung verfassungsm‰ssiger Rechte (lit. b) in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (BGE 130 I 26 E. 5.1). In seiner Botschaft zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. November 1991 f¸hrte der Bundesrat aus, dass der Beitritt zur Grundversicherung f¸r Krankenpflege f¸r die gesamte Wohnbevˆlkerung obligatorisch sein soll. Dieses Obligatorium war weder in der Vernehmlassung (BBl 1992 I 123) noch in den parlamentarischen Debatten umstritten (Amtl. Bull. 1992 S. 1271 ff., insbesondere 1287; Amtl. Bull. 1993 N 1725 ff., insbesondere 1830 ff.). Gem‰ss Botschaft des Bundesrates zum KVG sei das Versicherungsobligatorium kein Selbstzweck, sondern unverzichtbares Instrument zur Gew‰hrleistung der Solidarit‰t (BGE 129 V 77 E. 4.1 und 4.2).

4.4 Der Beschwerdef¸hrer hat Wohnsitz in der Schweiz und es liegt keiner der in Art. 2 KVV genannten Gr¸nde f¸r eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor. Er ist somit zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Pr‰mien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verpflichtet und es ist nicht zu beanstanden, dass die EGK nach der ordnungsgem‰ssen Durchf¸hrung des Mahnverfahrens die geschuldeten und unbezahlt gebliebenen Pr‰mien f¸r das Jahr 2023 in Betreibung setzte. Soweit der Beschwerdef¸hrer sich weiter mit diversen Verschwˆrungstheorien der Pharmabranche oder des Staats konfrontiert sieht, bewegt er sich ausserhalb jeglichen zul‰ssigen Streitgegenstands dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.5 Ab F‰lligkeit der ausstehenden Beitragszahlungen ist von Gesetzes wegen ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 7 Abs. 2 ATSV i.V.m. Art. 105a KVV). Das beutet, dass der Beschwerdef¸hrer f¸r die ausstehenden Pr‰mien ab dem

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RVJ / ZWR 2025 105 ersten Tag nach ihrer F‰lligkeit bis zu deren Bezahlung einen Verzugszins in der Hˆhe von 5 % zu bezahlen hat.

4.6 Zus‰tzlich zu den geschuldeten Pr‰mien hat die EGK Mahnspesen von CHF 50 und Bearbeitungsgeb¸hren von CHF 50 in Betreibung gesetzt (Art. 105b KVV i.V.m. Art. 10 ´Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungsgesetz AVB/KVGª der EGK). Dabei handelt es sich in Anbetracht der daf¸r aufgewendeten Arbeitszeit sowie der Papier- und Portokosten um angemessene Spesen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherung daf¸r in ihrem Einspracheentscheid Rechtsˆffnung erteilt hat.

4.7 Bei den Betreibungskosten handelt es sich um ausgewiesene Betr‰ge, f¸r welche keine Rechtsˆffnung erteilt werden kann, welche der Schuldner aber von Gesetzes wegen zu tragen hat, wobei der Gl‰ubiger berechtigt ist, von dessen Zahlungen vorab diese Kosten in Abzug zu bringen (Art. 68 SchKG; Bundesgerichtsurteil K 154/04 vom

18. M‰rz 2005 E. 4.1). Die Kosten f¸r das Betreibungsverfahren Nr. xxx1 des Betreibungsamtes A. betragen CHF 143.25. Sie setzen sich zusammen aus den Betreibungskosten in der Hˆhe von CHF 73.30, den Kosten f¸r die polizeiliche Zustellung in der Hˆhe von CHF 29.10 und den Kosten f¸r die Spezialzustellung der Post in der Hˆhe von CHF 40.85.

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