S3 22 16
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11 mars 2022Français4 min
S3 22 16 URTEIL VOM 11. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchstellerin gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin (unentgeltlic...
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S3 22 16
URTEIL VOM 11. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchstellerin
gegen
KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022
EINGESEHEN
- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Wallis vom 18. Januar 2022 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
- die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie das IV-Dossier;
ERWÄGEND
- dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR) i.V.m. Art. 5 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 (VGR) die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;
- dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;
- dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen);
- dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, ein Begehren hingegen dann nicht aussichtslos erscheint, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustrisiken in etwa die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, und dass bei dieser Beurteilung massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, da eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 131 V 483 E. 1; 129 I 135 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123 E. 3);
- dass im vorliegenden Fall die Gewinnaussichten hinsichtlich Gutheissung der Beschwerde aus nachstehenden Gründen deutlich geringer sind als die Verlustgefahr;
- dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. April 2019 rückwirkend per 30. April 2018 aufhob, da sie in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hatte;
- dass die Gesuchstellerin sich im Juni 2021 wieder meldete, da sie ab dem 1. Juni 2021 wieder im Oberwallis wohnte;
- dass die IV-Stelle am 8. November 2021 eine Abklärung bei der Gesuchstellerin zu Hause durchführte und gestützt darauf zum Schluss kam, diese benötige lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung) dauernd der Hilfe Dritter, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen sei;
- dass der entsprechende Bericht von einer qualifizierten Fachperson durchgeführt wurde, die medizinischen Diagnosen und die Angaben der Gesuchstellerin und ihrer Hilfspersonen sorgfältig und detailliert wiedergibt und ihm voller Beweiswert zuerkannt werden kann;
- dass in der Beschwerde vom 17. Januar 2022 keine neuen Argumente vorgebracht oder überzeugende Beweismittel vorgelegt wurden;
- dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben des behandelnden Psychiaters sich darauf beschränkt, die Angaben der Gesuchstellerin wiederzugeben;
- dass eine summarische Grobbeurteilung somit auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliessen lässt;
- dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nach dem Gesagten nicht zu einem Prozess entschlossen hätte;
- dass demzufolge dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht stattzugeben ist und die Frage der Bedürftigkeit offen bleiben kann;
- dass die Gesuchstellerin, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von CHF 500 zu bezahlen hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG);
- dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
WIRD ERKANNT:
Considérants
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren S1 22 40 einen Kostenvorschuss von CHF 500 zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG); wird dieser nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 90 VVRG).
Sitten, 11. März 2022