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Décision

S3 22 46

KGVS-20220808-S3-22-46-20221017-H99.pdf

8 août 2022Français2 min

S3 22 46 ENTSCHEID VOM 8. AUGUST 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertret...

Source vs.ch

S3 22 46

ENTSCHEID VOM 8. AUGUST 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, 4502 Solothurn

und

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Gerichtskosten des Verfahrens S1 21 80)

eingesehen

- das Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2021, das der unterliegenden IV-Stelle die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 auferlegt hatte;

- das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2022, das das Urteil des Kantonsgerichts Wallis in Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle aufhob;

- die übrigen Akten;

erwägend

- dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig ist und die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1000 festgelegt werden;

- dass im Verfahren vor dem Bundesgericht das kantonale Urteil aufgehoben wurde und die IV-Stelle Recht erhielt, womit über die Auferlegung der Verfahrenskosten im kantonalen Gerichtsverfahren neu zu befinden ist;

- dass vorliegend kein Anlass besteht, bezüglich der Höhe von den im Urteil vom 15. November 2021 festgesetzten Gerichtskosten von CHF 500 abzuweichen, diese allerdings nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2022 ausgangsgemäss dem unterlegenen X _________ aufzuerlegen und mit dem in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verrechnen sind;

- dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat; eine solche steht der IV-Stelle ebenfalls nicht zu (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen);

wird erkannt

Considérants

1.

Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens S1 21 80 in der Höhe von CHF 500 werden X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 8. August 2022