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Décision

S3 24 17

KGVS-20240502-S3-24-17-20240826-H65.pdf

2 mai 2024Français1 min

S3 24 17 ENTSCHEID VOM 2. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Gerichtsschreiberin Petra Stoffel hat in Sachen X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Procap Oberwallis, Brig gegen KANTONALE IV-...

Source vs.ch

S3 24 17

ENTSCHEID VOM 2. MAI 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Gerichtsschreiberin Petra Stoffel

hat in Sachen

X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Procap Oberwallis, Brig

gegen

KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Gesuchsgegnerin

eingesehen:

Die Beschwerde von X _________ vom 18. März 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 13. Februar 2024 sowie das am gleichen Tag gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die hinterlegten Akten, das Schreiben der Gesuchstellerin vom 25. April 2024, womit sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorbehaltslos zurückzieht, sowie die massgeblichen Bestimmungen (Art. 4 GTar, Art. 14 Abs. 2 GTar)

erkannt:

Considérants

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

und verfügt:

Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 17. Juni 2024 angesetzt.

Sitten, 2. Mai 2024