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Décision

S3 24 31

KGVS-20240529-S3-24-31-20240826-H99.pdf

29 mai 2024Français4 min

S3 24 31 ENTSCHEID VOM 29. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candidio Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertr...

Source vs.ch

S3 24 31

ENTSCHEID VOM 29. MAI 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candidio Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, Thun

gegen

SWICA VERSICHERUNGEN AG, Beschwerdegegnerin

(Neuverlegung der Parteientschädigung im Verfahren S2 23 24 nach dem Bundesgerichtsurteil 8C_683/2023)

eingesehen

das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 15. September 2023, mit welchem die Beschwerde gegen die Neufestsetzung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55% abgewiesen und der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;

das Bundesgerichtsurteil vom 18. April 2024, das in teilweiser Gutheissung der Beschwerde einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers bei einem Invaliditätsgrad von 61% festhielt und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückwies;

die übrigen Akten;

erwägend,

dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Art. 61 lit. g ATSG);

dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert bemessen wird (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG);

dass das ordentliche Honorar als Pauschale bemessen und in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt wird (Art.

Considérants

27.

Abs. 1 GTar);

dass gemäss Art. 40 Abs. 1 GTar das Anwaltshonorar im Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 11'000.00 beträgt;

dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise obsiegt hat, indem ihr ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61% statt der primär beantragten ganzen bzw. 75%igen Rente zuerkannt wurde;

dass bezogen auf das den Rentenanspruch betreffende kantonale Verfahren dasselbe gilt, hatte die Beschwerdeführerin doch auch dort als Hauptantrag eine ganze evtl.

75%ige Rente anstelle der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen 55%igen Rente geltend gemacht;

dass wenn das Quantitativ einer Leistung streitig ist, eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur rechtfertigt, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2022.00129 vom 23. Januar 2024 E. 8.2 mit Hinweisen);

dass sich die eingereichte Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht mit dem Rentenanspruch befasste, ohne dass der notwendige Aufwand durch die beantragte Rentenhöhe beeinflusst worden wäre;

dass bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werden, wobei Ausgangspunkt eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls ist (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1);

dass praxisgemäss der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberücksichtigen darf, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozessrecht von der Untersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht wird, wodurch die Arbeit des Anwalts erleichtert wird (BGE 114 V 87 E. 4b);

dass Honorarpauschalen das Gericht davon entlasten, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen;

dass die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen sind (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1);

dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint und es schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandsposten im Einzelnen festzulegen, es grundsätzlich zulässig ist, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011);

dass Rechtsanwalt Y _________ mit Kostennote vom 1. September 2023 ein Honorar von Fr. 3'750.00 (12.5 Stunden à Fr. 300.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 193.40 (Fr. 97.00 [97] Fotokopien und Fr. 96.40 Porti, Telefon- und Faxspesen) und die Mehrwertsteuer von Fr. 303.65, total Fr. 4'247.05, geltend macht;

dass der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand von 12.5 Stunden im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und eine 14-seitige Beschwerdeschrift in Berücksichtigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime als nicht geboten erscheint;

dass Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt werden;

dass mithin das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfahrensunterlagen, der durchschnittlichen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen erachtet;

dass daher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen hat;

dass für vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden;

dass für vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden;

wird erkannt

1. Die SWICA Versicherungen AG bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 29. Mai 2024