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Décision

Z1 07 106

BGBRI-20080407-Z1-07-106-20140211-229-ZWR-2008-299-300.pdf

7 avril 2008Français3 min

Source vs.ch

Considérants

3.

Vorab ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen. a) Nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR haben die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Der

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Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren. Den Parteien dürfen dabei im Regelfall weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Erfasst werden dabei alle privatrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Einzelarbeitsvertrag oder aus einem gemischten Vertrag mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt, nicht aber aus anderen Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie etwa Darlehens- oder Mietverträgen (Portmann, Basler Kommentar, OR I, Basel 2007, N. 2 zu Art. 343). Nach Art. 29 des kantonalen Arbeitsgesetzes (SG/VS 822.1) ist das Arbeitsgericht als Spezialgericht zur Beurteilung von Einzelstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 343 OR zuständig. b) In persönlicher Hinsicht findet die Bestimmung von Art. 343 OR Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie ist im Weiteren anwendbar für die Rechtsnachfolger einer Partei, namentlich für den Zessionar. Dies mit der Begründung, dass sich einerseits die Abtretung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf den Schuldner (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) nicht nachteilig auswirken darf, weshalb ihm die Vorteile dieser Bestimmung, wie beispielsweise die Unentgeltlichkeit des Verfahrens, erhalten bleiben sollen. Andererseits ist im Regelfall auch der abtretende Gläubiger daran interessiert, dass dem Zessionar die Vorteile dieser Bestimmung erhalten bleiben, so wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche zwecks Bevorschussung an eine Bank sicherheitshalber abtritt (Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, N. 11 zu Art. 343 OR mit weiteren Hinweisen; ZR 87 [1988], S. 121 f.). Mithin kommt es nicht auf die Person der Parteien, sondern auf die Natur der eingeklagten Forderung an (Kaiser Job in: Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel 2001, N. 17 zu Art. 24 GestG mit weiteren Hinweisen; Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Nr. 32 zu Art.

24.

GestG mit Hinweisen). Dergestalt ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch dann zu bejahen, wenn der Zessionar oder der Erbe einen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht. Bezogen auf den zu beurteilenden Fall ist mithin festzuhalten, dass das Sozialmedizinische Regionalzentrum, dem unzweifelhaft ein arbeitsrechtlicher Anspruch zediert wurde, seine Forderung vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen hat. Somit ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gutzuheissen mit der Folge, dass auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, Bern 2006, 8. Aufl., 4 N. 106).

300.

RVJ / ZWR 2008

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