Deutsch
Hilflosenentschädigung, Aufenthalt im Heim; es ist unbestritten, dass der BF in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf. Dass er einzig wegen seiner Erblindung und nicht infolge weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen vollständig hilflos ist, ändert entgegen den Ausführungen der BGin nichts am Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades.