Deutsch
Vom Beschwerdeführer beherrschte schweizerische Kommanditgesellschaft hält zwei Beteiligungen in den USA, die dem Beschwerdeführer daraus fliessenden Einkünfte gelten als selbständiges Erwerbseinkommen; kein Anlass zur Umqualifizierung der vor der Gründung der Kollektivgesellschaft direkt zugeflossenen und früher als Erwerbseinkommen qualifizierten Einkünfte; Zuordnung der gemischtgenutzten Liegenschaft zum Privatvermögen