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Der Beschwerdeführer rechnete bezüglich seiner Liegenschaften mit den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler ab. Seine Beteiligung an der von ihm beherrschten Immobiliengesellschaft gehört ebenfalls zu seinem Geschäftsvermögen. Er muss auf den Erträgen aus dieser Beteiligung als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.