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Das kantonale Steueramt hat bei seiner Ermessensveranlagung mittels interkommunaler Steuerausscheidung das für die Steuergemeinde am Betriebsort massgebende Einkommen geschätzt. Dieses Einkommen ist Grundlage für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens. Gutheissung der Beschwerde.
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