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Bei einem nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts kann dieses — unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen — frei geprüft werden. Hier haben sich mit Blick auf die vom Gericht bereits beurteilten Verhältnisse im Jahr 2015 bezüglich des Beitragsstatuts der Beschwerdeführerin im nunmehr zu beurteilenden Jahr 2020 keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Sie ist als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.
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