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Anspruchsberechtigung. Rückforderung mit der Begründung, dass der versicherte Verdienst nicht habe festgestellt werden können, weshalb keine Arbeitslosenentschädigung (ALE) hätte ausgerichtet werden dürfen. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Einzig aus dem Umstand, dass eine Diskrepanz zwischen dem gemäss Lohnabrechnung ausgerichtetem Lohn und IK-Auszug besteht, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der versicherte Verdienst unbestimmbar ist. Es bedarf dazu weiterer Abklärungen. So z.B. Befragung von Mitarbeitern, Beizug Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers, etc.).
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