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Kein Anspruch der Ehefrau des Inhabers eines Einzelunternehmens auf Arbeitslosenentschädigung nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ehemann wegen dessen beibehaltener Stellung als Arbeitgeber. Sechsmonatige Tätigkeit in einem Drittbetrieb wäre nur dann relevant, wenn diese Tätigkeit zeitlich nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ehemann aufgenommen worden wäre und wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Verlusts dieser späteren Tätigkeit beansprucht würde. Verwaltungspraxis, wonach alternativ auch eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb in einem beliebigen Zeitraum innerhalb der Beitragsrahmenfrist genügt, um den Umgehungstatbestand ausser Kraft zu setzen (AVIG-Praxis ALE Rz B31, vgl. auch Rz B22), basiert, soweit ersichtlich, nicht auf einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts. Überdies wäre diese alternative Voraussetzung gar nicht erfüllt.
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