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Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit COVID-19. Die insbesondere im Bereich Reisevermittlung geltend gemachten Arbeitsausfälle sind nicht ausgewiesen in einem Betrieb, welcher verschiedene andere Dienstleistungen (Buchhaltung, Steuern, Moneytransfer, Abbruch, Entsorgung) erbringt und bereits vor der Pandemie kaum Gewinne erzielt hat.