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Anspruchsberechtigung bei internationalem Sachverhalt. Da sich Wohnort und Tätigkeitsort vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, keine Qualifikation des Beschwerdeführers als unechter Grenzgänger. Zudem hat er mehrheitlich persönliche Arbeitsbemühungen für Stellen im Ausland getätigt, weshalb ein enger Bezug zum Schweizerischen Arbeitsmarkt zu verneinen und eine Rückkehr in den Wohnsitzstaat anzunehmen ist. Abweisung. - BGE 8C_535/2023
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