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Vermittlungsfähigkeit in subjektiver Hinsicht zu bejahen, einmalige Ablehnung eines Stellenangebots reicht nicht für deren Aberkennung. In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwar einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, die Vermittlungsfähigkeit ist jedoch dennoch zu bejahen, da vorliegend davon auszugehen ist, dass er den Vertrag dennoch innerhalb nützlicher Frist hätte beenden können.