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Der Beschwerdeführer reichte anstatt des Formulars «Angaben der versicherten Person» irrtümlich ein anderes Formular ein. Die Arbeitslosenkasse wäre aufgrund ihrer Beratungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auf seinen Fehler hinzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen darauf, dass er das Formular rechtzeitig eingereicht hat, zu schützen. Rückweisung zu Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind.
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