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Feststellungsklage. Rechtsschutzinteresse aufgrund von ausgeprägten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bejaht. Das eingebrachte Freizügigkeitsguthaben darf nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG). Auch wenn die Höhe der Invaliditätsleistungen reglementarisch in Abhängigkeit vom versicherten Verdienst (Leistungsprimat) bestimmt wird, richtet sich die Berechnung der Invalidenrente im Falle des Eintritts einer Invalidität aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund nach Art. 24 BVG (Beitragsprimat) und die eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium sind als Altersguthaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG zu berücksichtigen. Da ein reglementarischer Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen fehlt, ist der im ordentlichen Rücktrittsalter reglementarisch festgelegte Rentenumwandlungssatz für die Berechnung der Altersleistungen analog anzuwenden.
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