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Tauchgang führte nach Hängenbleiben am Wrack und anschliessender Panik, wodurch der Kläger beim Auftauchen nicht mehr richtig ausatmete, zu einer Dekompressionskrankheit mit Myelonischämie mit Paraparese. Kein Anspruch auf Leistungen aus der gebundenen Vorsorge der 3. Säule, da der in der Police definierte Unfallbegriff erfüllt ist, was zum Leistungsausschluss führt (bloss Krankheit versichert).