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Im GAV FAR finden sich Vollzugskompetenzen, die es der Stiftung FAR ermöglicht hätten, die Lohnsummen für die Beitragserhebung abzuklären. Auf deren unbezifferte Forderungsklage ist daher nicht einzutreten. Bezüglich der beantragten Zusprache der (bezifferten) Konventionalstrafen und Verfahrenskosten wegen der Verletzung der sich aus dem GAV FAR ergebenden Pflichten ist die Klage jedoch gutzuheissen.
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