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Behandlung von Freizügigkeitsguthaben bei Tod der versicherten Person nach Erreichen des 70. Altersjahrs. Art. 16 Abs. 1 FZV. Freizügigkeitsguthaben fällt in den Nachlass des Versicherten. Kein Anspruch der überlebenden Geschwister gestützt auf FZV/Vorsorgereglement. Abweisung.