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Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 17. September 2020 wurde zu Recht verneint, weil die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) (AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens Fr. 10'000.--) nicht erfüllt ist. Mangels Bezugs einer Entschädigung vor 17. September 2020 kann auch nicht auf damals geltende Berechnungsgrundlage abgestellt werden.
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