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Geschäftsführerin einer GmbH zahlte sich trotz Umsatzrückgang der Gesellschaft den vollen Lohn aus. Die Umsatzeinbusse der GmbH ist nicht mit einem Erwerbsausfall für die Geschäftsführerin gleichzusetzen. Am Geschäftsvermögen der GmbH ist nur diese selbst berechtigt. Zudem ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Aktiengesellschaft Gesellschafterin. Da kein Lohnausfall ausgewiesen ist, wurde der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Recht verneint.