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Der Beschwerdeführer ist als selbständigerwerber Projektentwickler im Bereich Recycling tätig. Die Abweisung seines Antrags auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 mit der Begründung, seine Erwerbstätigkeit sei damals nicht mehr erheblich durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt worden, ist rechtens.