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Der Beschwerdeführer organisierte als Selbständigerwerbender Tanzparties. Im vorliegenden zu prüfenden April 2022 wurde weder eine solcher Event verschoben noch wäre der Beschwerdeführer durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert gewesen. Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde somit zu Recht verneint.