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Die fehlenden Einnahmen der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 sind gemäss ihren eigenen Vorbringen auf die veränderten Strukturen in der Werbebranche und nicht auf die in jenem Monat gültig gewesenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zurückzuführen. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.