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Vereinigung mit Verfahren IV.2019.00553. Prozessuale Revision und rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente sind nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (IV.2019.00449). Vorfrageweise Prüfung des Straftatbestands des Betrugs ergibt, dass dieser erfüllt ist (für Rückerstattung gilt eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren). Meldepflichtverletzung allein erfüllt den Betrugstatbestand nicht (keine Garantenstellung). Betrugstatbestand ab Juli 2008 (falsche Auskünfte und Täuschung) erfüllt. Rückforderung ab Juli 2008 rechtens. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (IV.2019.00553). - BGE 9C_444/2021