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Erstanmeldung, primäres Suchtgeschehen. Die Anordnung einer Entzugsbehandlung als Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren ist gemäss geltender Rechtsprechung unzulässig. Die IV-Stelle hat den medizinischen Sachverhalt auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuklären, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und über den Leistungsanspruch zu befinden; Rückweisung.