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Mangels veränderter gesundheitlicher Verhältnisse ist das erneute Leistungsgesuch abzuweisen, zumal auch die Invaliditätsbemessung gemäss den seit 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen keinen Anspruch auf eine Rente gibt. - BGE 8C_27/2021