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Direktauszahlung der Kinderrente an die nicht rentenberechtigte Mutter ist rechtens. Nachzahlung von Kinderrente erfolgt an die Kindsmutter und nur im Betrag der bereits ausgerichteten Unterhaltsbeiträge, welche auf einer vertraglichen (oder gerichtlich festgelegten) Pflicht gründen, an den Versicherten. Freiwillige Unterhaltsleistungen nach dem Gutdünken des Versicherten werden nicht berücksichtigt. - BGE 9C_597/2021