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Rehabilitationsmassnahmen nach einem Unfall stellen keine medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung dar und fallen unter die Leistungspflicht der Unfallversicherung, wenn sie in einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stehen und mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bilden, hier keine Anwendung von IVV 2 II; Abweisung.
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