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Auf das Gutachten kann abgestellt werden. Bei nicht objektivierbaren Beschwerden erweist sich die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit als unzureichend, um überwiegend wahrscheinlich auf eine über 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Abweisung. - BGE 8C_42/2022