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Versicherungsmässige Voraussetzungen in Bezug auf psychische Beschwerden nicht erfüllt: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Versicherte aufgrund einer Persönlichkeitsstörung bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 % invalid. Einkommensvergleich hinsichtlich der somatischen Beschwerden. - BGE 8C_153/2022