Deutsch
Auf das nach Rückweisungsentscheid durch die IV-Stelle eingeholte Gutachten kann abgestellt werden. Bei Aggravation und Simulation der Beschwerden kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 85 % in einer angepassten Tätigkeit resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Abweisung.