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Trotz grundsätzlich zulässiger Einwendungen wurde nicht mittels Zwischenverfügung über die Bestellung des Gutachters entschieden, sondern direkt Frist zur Mitwirkung bei der Begutachtung angesetzt. Dies stellt eine Rechtsverweigerung dar. Die ausgebliebene Mitwirkung war demzufolge entschuldbar und ein Aktenentscheid nicht möglich. Gutheissung und Rückweisung zur Fortsetzung der Abklärungen.
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