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Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und Erlass des Vorbescheides angeordnetes weiteres polydisziplinäres Gutachten, mit dem Auftrag, unter Berücksichtigung zusätzlich eingereichter ärztlicher Berichte zum ersten Gutachten Stellung zu nehmen. Dies kommt der nicht statthaften Einholung einer second opinion gleich. Allerdings ist das Gutachten in dem Sinne mangelhaft, als keine den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens genügende Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens stattgefunden hat und die Sachverhaltsänderung (bei Neuanmeldung) nicht thematisiert wurde. Die Einholung eines weiteren Gutachtens liegt daher grundsätzlich im Ermessen der IV-Stelle. Allerdings wurden nicht alle im Falle einer Gutachtensanordnung massgeblichen Kriterien beachtet, weswegen die angefochtene Verfügung gleichwohl aufzuheben ist. Die ebenfalls geltend gemachte Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ist unbegründet und ebenso die Rüge der Nichtigkeit der erneuten Gutachtensanordnung.
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