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Eintretensfrage im gerichtlichen Verfahren nicht überprüfbar, nachdem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht irrtümlich auf die Neuanmeldung eingetreten ist und der diesbezügliche Beurteilungsspielraum der Verwaltung vom Gericht zu respektieren ist. Verletzung Auskunftspflicht durch behandelnden respektive delegierenden Psychiater gereicht nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf. Psychischer Gesundheitszustand erweist sich als weiter abklärungsbedürftig.