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Bei Abhängigkeitssyndromen ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren bei unklarem medizinischem Sachverhalt nicht statthaft (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 E. 4.2.2). Eine Leistungsverweigerung gestützt auf das Nichtnachkommen einer solch auferlegten Mitwirkungspflicht ist daher ebenfalls nicht statthaft. Ob die zusätzliche Auflage im Sinne einer Schadenminderung dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Verschuldensfrage Rechnung trägt, blieb ungeklärt.Zudem