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Die IV-Stelle hat den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einem Kind mit einer Autismus-Spektrum-Störung, das zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung gut drei Jahre alt war, zu Recht verneint. Vergleich des Hilfebedarfs mit demjenigen eines gleichaltrigen Kindes ohne gesundheitliche Beeinträchtigung.