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Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, wonach die körperlichen und psychischen Leiden nach dem tätlichen Angriff des Ex-Ehemanns auf die Beschwerdeführerin mittlerweile soweit remittiert sind, dass dieser eine Verweisungstätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar ist, sind beweiskräftig. Es besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen.
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